Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 10 Seiten

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ten sich die Vernehmlassungsteilnehmer aus der Aviatik diskriminiert, weil sie als einziger privater Nutzer Gebühren für die Dienstleistungen des Instituts bezahlen müssen. Sie fordern deshalb, dass die Flugwetterdienstleistungen des Instituts auch durch den Bundesbeitrag abgedeckt werden.

4.4 Zusammenarbeit

Verschiedene Kantone und weitere Vernehmlassungsteilnehmer wollen die bis anhin gute und wichtige Zusammenarbeit mit dem Institut ausdrücklich im Gesetz verankert haben. Sie betonen, dass der Bund gestützt auf die Bundesverfassung verpflichtet ist, im Rahmen der Sicherheit des Landes und des Bevölkerungsschutzes mit den Kantonen zusammenzuarbeiten und die nötigen Informationen den Kantonen zukommen zu lassen. Es wird zudem beantragt, dass auch die Zusammenarbeit mit den kantonalen Gebäudeversicherungen und deren Recht auf den direkten Zugang zu den meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen ins Gesetz aufgenommen werden müssen.

Es wurde von zwei Kantonen angeregt, den Begriff "Verteidigung" durch den Begriff "Armee" zu ersetzen. Weiter wurde vorgeschlagen, die Aufzählung der Bundesämter in Artikel 5 Absatz 1 dahingehend zu reduzieren, dass die Nationale Alarmzentrale und das Institut für Schnee- und Lawinenforschung zu streichen seien, da erstere zum Bundesamt für Bevölkerungsschutz gehört, und letzteres zur Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL). Ein Vernehmlassungsteilnehmer wünscht, dass die Zusammenarbeit mit den Forschungsanstalten des ETH-Bereichs und den Universitäten gesetzlich verankert wird.

4.5 Gewerbliche Leistungen

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer sind zwar nicht dagegen, dass das Institut gewerbliche Leistungen erbringen kann, betonen aber, dass streng darauf zu achten ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen, die eine Konkurrenzierung der Privaten, eine Quersubventionierung und eine Wettbewerbsverzerrung verhindern sollen, strikt eingehalten werden.

Ein Vernehmlassungsteilnehmer befürchtet, dass das Institut auf dem Umweg der Gründung einer Gesellschaft als Konkurrent auf dem Markt auftritt.

Die SMA lehnt es strikt ab, dass das Institut gewerbliche Leistungen erbringen kann, da die Quersubventionierung und eine Wettbewerbsverzerrung nicht vermieden werden könne,

wenn vom gleichen Personal gewerbliche Leistungen und öffentlich-rechtliche Aufgaben erbracht werden. Es fehlten griffige Instrumente, um die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung durch das Institut sicherzustellen. Eine Möglichkeit wäre, die Revisionsstelle zu einem speziellen Audit der Wettbewerbsneutralität und einem öffentlich einsehbaren Bericht an den Bundesrat zu verpflichten. Zudem genüge es, wenn das Institut den "service pulic" weiterhin mit hoher Qualität erbringe. Die privaten Anbieter könnten mit ebensolcher Fachkompetenz die Bedürfnisse des privaten Marktes abdecken. Das stärkere Engagement im privaten Markt erfolge einzig aus fiskalischen Überlegungen, was die Wirtschaftsfreiheit verletze.

Eine grosse Anzahl von Kantonen lehnt es ab, dass Dienstleistungen im öffentlichen Interesse als gewerbliche Leistungen bezogen werden müssen. Sie verlangen, dass diese Bestimmung über die gewerblichen Leistungen entsprechend angepasst wird.

Ein Kanton ist der Ansicht, dass das Institut seine gewerblichen Leistungen ohne zusätzliche personellen Mittel erledigen müsse.

Zwei Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich dagegen dahingehend, dass dem Institut auch erlaubt werden sollte, bedeutende zusätzliche Mittel für die Erbringung von gewerblichen Leistungen einzusetzen.