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Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG)

Entwurf

Vom ....

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1 und 76 Absatz 3 der Bundesverfassung1

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom.....2

beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck, Aufgaben, Tätigkeiten und Rechtsverhältnisse des Instituts

Art. 1 Institut

1

Das Eidgenössische Institut für Meteorologie und Klimatologie (Institut) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird im Handelsregister eingetragen.

2

Es organisiert sich im Rahmen dieses Gesetzes selber.

3 Es führt eine eigene Rechnung.

4 Es wird nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

5

Der Bundesrat legt die Bezeichnung und den Sitz des Instituts fest.

Art. 2 Zwecke des Instituts

1

Der Bund strebt mit dem Institut folgende Zwecke an:

a. Das Institut soll Wetter und Klima erfassen und überwachen und entsprechende Vorhersagen machen.

b. Es soll der Bevölkerung der Schweiz in allen Landesgegenden und in allen Landessprachen umfassende Informationen über den Zustand und die Entwicklung des Wetters und des Klimas zur Verfügung stellen und damit einen nachhaltigen Beitrag zum Wohlergehen und zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie zum Nutzen von Wirtschaft und Wissenschaft leisten.

1 SR 101

2 BBl ....–......