Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/22: Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) · 10 Seiten
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Zu den gewerblichen Leistungen wurde verschiedentlich geltend gemacht, dass die Abgrenzung zwischen den öffentlich-rechtlichen Aufgaben und den gewerblichen Leistungen nicht eindeutig sei und noch präzisiert werden müsse. Es sei wichtig darauf zu achten, dass das Institut keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben zugunsten der lukrativeren privatrechtlichen Aufgaben vernachlässigt und dass keine Wettbewerbsverzerrungen stattfinden würden.
Ein Kanton war der Meinung, dass der Begriff "kostendeckende Preise" näher definiert werden müsse und ist der Ansicht, dass sogar verlangt werden könnte, dass das Institut aus den gewerblichen Leistungen in der Regel einen Gewinn erzielen muss.
Es wird von einem Vernehmlassungsteilnehmer strikt abgelehnt, dass das Institut auf der einen Seite für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben einen Bundesbeitrag erhält und andererseits auf dem Markt tätig ist. Entweder erfülle das Institut seine Aufgaben mit den entsprechenden Privilegien, oder es stellt sich mit allen Konsequenzen dem Markt.
4.6 Organisation
In verschiedenen Stellungnahmen wurde angeregt, dass im Institutsrat nicht nur Fachleute vertreten sein sollten, sondern auch das politisch-ökonomische und personalpolitische Interesse abgebildet werden müsse. Es wird zudem von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmen gefordert, dass ein Vertreter der Kantone, der Aviatik, des Personals, der privaten Anbieter und der Forschung dem Institutsrat angehört. Weiter wird verlangt, das die Ausstandspflicht eines Institutsrates bei Interessenskonflikten und die Pflicht des Institutsrats ein Arbeitsprogramm zu erarbeiten explizit ins Gesetz aufzunehmen sind.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer beantragen, dass auch in Zukunft die Existenz der regionalen Zentren in der italienischen und der französischen Schweiz erhalten bleiben.
4.7 Personal
Es wird grundsätzlich begrüsst, dass das Personal des Instituts weiterhin dem Bundespersonalgesetz untersteht.
Ein Vernehmlassungsteilnehmer verlangt, dass das Personal des Instituts dem Obligationenrecht unterstellt wird.
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer regen an im Gesetz aufzunehmen, dass der Institutsrat in der Personalverordnung Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen im Einvernehmen mit den Personalverbänden festlegt, oder alternativ dazu eine GAV-pflicht zu prüfen. Zwei Vernehmlassungsteilnehmer machen geltend, dass die neu vom Institutsrat zu erarbeitende Personalverordnung erfahrungsgemäss in erster Linie zu einer grösseren Lohnspreizung führe, die unter anderem dem Arbeitsklima und der Lohngleichheit schade.
4.8 Diverses
4.8.1 Sponsoring
Hinsichtlich des Sponsorings wurde verschiedentlich geltend gemacht, dass diese Finanzierung rechtsstaatlich äusserst bedenklich sei, zu Interessenskonflikten führen und die Unabhängigkeit und Integrität des Instituts gefährden könnte. Wenn die Möglichkeit des Sponsorings beibehalten werden sollte, müsste im Gesetz auch noch der obligatorische Inhalt des Sponsoringvertrages aufgeführt werden wie z.B. die Leistungen und die Rechte und Pflichten der Parteien um ein Maximum an Transparenz herzustellen.
4.8.2 Völkerrechtliche Verträge
Ein Vernehmlassungsteilnehmer lehnt ab, dass dem Bundesrat die Kompetenz übertragen wird, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Es müsse im Gesetz noch die Zustimmung