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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

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3Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen wird vermutet, wenn die landwirtschaftlichen Erzeugnisse den Qualitätskriterien der Firmen und Organisationen entsprechen, die das BLW mit der Überwachung beauftragt hat.

4Ein inländisches landwirtschaftliches Erzeugnis kann insgesamt nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung bilden.

4. Abschnitt: Zuteilung nach der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche

Art. 22 Einreichung der Gesuche

1Werden Zollkontingentsanteile nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt, so können die Gesuche ab dem ersten Werktag im Dezember vor Beginn der Kontingentsperiode beim BLW eingereicht werden.

2Am selben Tag eingereichte Gesuche gelten als gleichzeitig eingereicht.

Art. 23 Zuteilung am Tag der Ausschöpfung

Am Tag der Ausschöpfung des Zollkontingents wird die Restmenge proportional den an diesem Tag eingegangenen Gesuchen zugeteilt.

Art. 24 Unvollständige Ausnützung der zugeteilten Menge

Führt eine gesuchstellende Person innerhalb eines Kontingents mit einem Nachfrageüberhang in der Kontingentsperiode weniger als 90 Prozent der ihr zugeteilten Menge ein, so werden ihr in der folgenden Kontingentsperiode höchstens diese eingeführte Menge, abzüglich der nicht eingeführten Menge, zugeteilt.

5. Abschnitt: Zuteilung nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen

Art. 25

Wird ein Zoll- oder Teilzollkontingent nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt, so gilt die Zollanmeldung als Gesuch um einen Kontingentsanteil.