Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Die Artikel 34 bis 36 bilden eine Gruppe von Bestimmungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit. Artikel 34 umschreibt die Aufgaben der Aufsicht. In Artikel 35 wird das Verhältnis zwischen den beaufsichtigten Einrichtungen und der Aufsichtsbehörde im Bereiche der Auskunftspflicht für Erstgenannte geregelt. Schliesslich finden die wichtigen Regelungen zum Informationsaustausch und der Amtshilfe in Artikel 36 ihre gesetzliche Basis. Damit ist gewährleistet, dass die zentralen Punkte des Informationsflusses bzw. des Informationsschutzes in einem Kapitel in diesem Gesetzgeregelt sind. Artikel 37, welcher die Veröffentlichung der Entscheide behandelt, dient der Transparenz im Bereiche von ausgesprochenen Straf- und Administrativ Massnahmen.

Das KVG erlaubt der Aufsichtsbehörde, den Versicherern Weisungen zu erteilen und Auskünfte von ihnen zu verlangen. Wenn sie gesetzliche Bestimmungen missachten, kann es den gesetzmässigen Zustand wiederherstellen und die Versicherer verwarnen oder büssen. Als stärkste Aufsichtsmassnahme kann sie zudem dem EDI beantragen, einem Versicherer die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zu entziehen (Art. 21 KVG).

Für die privaten Versicherungsunternehmen sieht das VAG vor, dass die FINMA verschiedene sichernde Massnahmen treffen kann, um die Interessen der Versicherten zu wahren (Art. 51 bis 54 VAG). Um die Aufsicht in der sozialen Krankenversicherung zu stärken, werden der Aufsichtsbehörde ähnliche Massnahmen zur Verfügung gestellt.

Die geplanten Massnahmen lassen sich grundsätzlich in drei Stufen einteilen:

Die unterste Stufe bilden die Massnahmen, die die Aufsichtsbehörde ergreifen kann, ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Insbesondere kann sie jederzeit Weisungen erteilen (Art. 34) und Auskünfte einholen (Art. 35).

Als zweite Stufe kann die Aufsichtsbehörde vorbeugende Massnahmen ergreifen, wenn die finanzielle Lage einer Krankenkasse oder eines sozialen Rückversicherers gefährdet ist, diese aber noch keine rechtliche Vorgabe verletzt haben. Namentlich kann sie eine Krankenkasse verpflichten, ihr einen Plan zur Sanierung oder zur unterjährigen Prämienerhöhung zu unterbreiten (Art. 39 Abs. 3).

Als dritte Stufe kann die Aufsichtsbehörde sichernde Massnahmen treffen (Art. 39 Abs. 1 und 2), wenn eine Krankenkasse oder ein sozialer Rückversicherer rechtliche Vorgaben missachtet oder die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet sind. Diese Massnahmen entsprechen weitgehend denjenigen des VAG, teilweise werden sie ergänzt. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde in die Vermögensrechte und in die Organisation des Versicherers eingreifen. Zudem kann sie eine Person beauftragen bei einer Krankenkasse oder einem sozialen Rückversicherer aufsichtrechtliche Massnahmen umzusetzen. Sie kann des Weiteren einen Versichertenbestand übertragen. Weiter kann der Konkurs über einen Versicherer nur mit ihrer Zustimmung eröffnet werden (Art. 40 bis 42).

Es besteht nicht nur die Gefahr der Insolvenz einer Krankenkasse, sondern auch die Gefahr eines Dominoeffekts oder die Insolvenz eines grossen Versicherers, was das ganze System der sozialen Krankenversicherung in Mitleidenschaft ziehen kann. Aus diesem Grund hat das BAG Herrn Prof. Dr. Herbert Lüthy, Lehrbeauftragter in Actuarial Science an der Universität Basel, beauftragt eine Studie über das Thema "Insolvenz von Krankenkassen und Systemkrise" zu verfassen. In seinem Bericht vom 30. April 2010, kommt Herr Lüthy zum Schluss, dass eine Krise innerhalb des sozialen Krankenversicherungssystems nicht ausgeschlossen werden kann, auch