Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Vizedirektor/-in) zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.
Art. 69 Geschäftsleitung
Abs. 1 und 2
Die Geschäftsleitung hat die Unterschriftenkompetenz für alle Verfügungen, soweit sie gemäss Organisationsreglement nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten oder einer untergeordneten Organisationseinheit übertragen sind. Bei einer Unterschriftendelegation an eine untergeordnete Organisationseinheit wird im Namen der SASO verfügt. Dadurch entsteht jedoch keine Beschwerdemöglichkeit an die Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats vorzubereiten und ihm regelmässig oder bei besonderen Ereignissen von sich aus Bericht zu erstatten.
Abs. 3
Weitere detaillierte Einzelheiten werden im Organisationsreglement geregelt.
Art. 70 Revisionsstelle
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) wird als Revisionsstelle der SASO eingesetzt. Der Prüfauftrag der Revisionsstelle sowie die Form der Berichterstattung richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Obligationenrechts: Dem Verwaltungsrat wird gemäss Artikel 728b Abs. 1 OR umfassend über die Prüfung berichtet. Dem Bundesrat wird hingegen nur der zusammenfassende Bericht (Art. 728b Abs. 2 OR) unterbreitet.
Art. 71 Personal
Abs. 1
Das Personal der SASO wird öffentlich-rechtlich angestellt, wie das auch im Falle der FINMA vom Parlament gewünscht wurde.
Abs. 2
Der Verwaltungsrat hat die Kompetenz das Anstellungsverhältnis in einer Verordnung zu regeln. Die Verordnung enthält alle arbeitsvertraglich relevanten Regelungen, welche mit der Bundesgesetzgebung im Einklang zu stehen haben. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesrates. Der Bundesrat wird so sicherstellen, dass die Anstellungsbedingungen sowohl den wirtschaftlichen als auch den politischen Anforderungen gerecht werden.
Der Verwaltungsrat wird in der Verordnung u.a. die Rechtsbegriffe "Entlöhnung", "Nebenleistungen" und "weitere Vertragsbestimmungen" verwenden, welche aus der sog. Kaderlohnverordnung des Bundes stammen. Als "Nebenleistungen" gelten zum Beispiel alle zusätzlich zum Lohn erbrachten Geldleistungen wie Bonifikationen. Bei "weiteren Vertragsbestimmungen" ist an Kündigungsfristen oder Abgangsentschädigungen zu denken.
Abs. 3 und 4