Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Auf die weiter anwendbaren Bundesbestimmungen des Bundespersonalgesetzes; SR 172.220.1, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1), sowie deren anwendbaren Ausführungsstimmungen wird verwiesen. Diese Regelungen sind Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages.

Art. 72 Amtsgeheimnis

Abs. 1

Das Amtsgeheimnis des Personals und der Organe verpflichtet dazu, alles geheim zu halten, was weder allgemein bekannt noch zugänglich ist und woran die SASO oder Dritte, die in einer Rechtsbeziehung zur SASO stehen, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst die amtlichen Wahrnehmungen der SASO. In diesem Rahmen hat die SASO insbesondere auch die Geheimhaltungsinteressen der Beaufsichtigten, namentlich deren Geschäftsgeheimnisse sowie deren Berufsgeheimnisse zu berücksichtigen. Verletzungen des Amtsgeheimnisses sind nach Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) strafbar.

Abs. 2 und 3

Das Organisationsreglement wird die Zuständigkeit für die Entbindung vom Amtsgeheimnis regeln. Dabei wird es sich jeweils um eine vorgesetzte Stelle innerhalb der SASO handeln. Diese entscheidet im Sinne von Artikel 320 Ziffer 2 StGB über die Entbindung des Amtsgeheimnisses. Im Falle eines Verwaltungsratsmitglieds beschliesst der Gesamtverwaltungsrat unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

Art. 73 Reserven

Für die mittel- und langfristige Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der SASO ist es wichtig, geschäftsmässig begründete Reserven aus dem Ertrag der Abgaben für unvorhergesehene Risiken und Einnahmeschwankungen und geplante Investitionen (u.a. Informatik und Mobiliar) zu bilden. Neben der normalen Geschäftsführung sollte die SASO auch auf Haftungsfälle vorbereitet sein. Sie hat demnach eine vernünftige, geschäftsmässig begründete Reservepolitik zu betreiben und sollte über finanzielle Reserven von durchschnittlich einem Jahresbudget verfügen. Aus heutiger Sicht beträgt dieses etwa 13 Millionen. Da die Äufnung der Reserven über einen längeren Zeitraum erfolgen wird - als angemessen erscheint eine Dauer von ungefähr 10 Jahren - wird die Belastung wirtschaftlich tragbar sein.

Art. 74 Tresorerie

Die SASO schliesst sich für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Zur Gewährleistung ihrer Zahlungsbereitschaft kann der Bund die SASO mit Fremdkapital versorgen. Abgewickelt werden solche Darlehen - analog wie bei der FINMA - über ein Kontokorrent der SASO beim Bund. Im Gegenzug legt die SASO ihre überschüssigen Gelder beim Bund an. Auf diesen Geldern zahlt ihr der Bund marktkonforme Zinsen. Die Einzelheiten werden zwischen der SASO und dem Bund in einer separaten Vereinbarung geregelt.