Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Da der Verwaltungsrat bei Geschäften von wesentlicher Tragweite selbst entscheidet (vgl. Abs. 1 Bst. b), müssen seine Mitglieder grundsätzlich unabhängig von den verschiedenen Interessenvertretern sein. Mit dem Amt unvereinbar ist beispielsweise die aktuelle Tätigkeit in einer Geschäftsleitung oder als Verwaltungsratspräsident/-in bei beaufsichtigten Kassen. Zu weit gehende Anforderungen an die Unabhängigkeit können im Gegenzug die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten für diese anspruchsvolle Aufgabe erschweren und damit die erforderliche Professionalität der SASO gefährden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben insbesondere über Fachkunde zu verfügen. Damit dieses Erfordernis erfüllt ist, müssen sie auf Grund ihrer praktischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit mit der sozialen Krankenversicherung oder der Aufsicht im Allgemeinen vertraut sein.
Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist überdies die Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leistungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung; SR 172. 31) zu beachten.
Interessenkonflikte der Verwaltungsratsmitglieder können besonders bei Einzelfallentscheiden auftreten. Der Verwaltungsrat wird daher im Organisationsreglement festlegen müssen, wann ein Mitglied in den Ausstand zu treten hat und welche Interessenbindungen (z.B. Beratungs- oder Anwaltsmandate etc.) offen zu legen sind.
Um eine gewisse Kontinuität im Organ des Verwatungsrates zu gewährleisten, wird dieser für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, wobei jedes Mitglied für zwei weitere Amtsperiode, demnach maximal 12 Jahre als Verwaltungsrat tätig sein kann.
Abs. 3
Der Bundesrat hat die Kompetenz den Verwaltungsrat zu wählen und den jeweiligen Präsidenten/-in und Vizepräsidenten/-in zu bestimmen. Primär hat er bei der Wahl des Verwaltungsrates und der Bestimmung des Präsidiums auf die fachlichen Fähigkeiten, praktische Arbeitserfahrung und den Leumund der möglichen Kandidaten/-innen zu achten. Er achtet zudem ergänzend und nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Der Bundesrat regelt zudem auch die Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats. Dabei kommen Art. 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) sowie die Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leistungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung; SR 172.220.12) zur Anwendung.
Abs. 4
Aufgrund des breiten Aufgabenspektrums der SASO und zur Wahrung des institutionellen Gleichgewichts übt die Präsidentin/der Präsident das Amt vollamtlich aus. Sie bzw. Er darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn es liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der SASO. So wäre beispielsweise eine nebenamtliche Lehrtätigkeit an einer Hochschule mit diesem Amt vereinbar. Nicht zulässig wären hingegen insbesondere politische Ämter, welche Sozialversicherungsbereiche betreffen.
Abs. 5
Der Bundesrat hat die Kompetenz die Mitglieder des Verwaltungsrates abzuberufen bzw. die Arbeitsverhältnisauflösungen mit dem Direktorium (Direktor/-in und/oder