Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Die SASO und die von ihr Beauftragten dürfen zudem nicht für Fehler zur Verantwortung gezogen werden, welche von Beaufsichtigten begangen werden. Deshalb wird in Buchstabe b der Grundsatz verankert, dass die SASO oder die von ihr Beauftragten nur haften, wenn Schäden nicht auf Pflichtverletzungen (z.B. Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder auch privatrechtlicher Sorgfaltspflichten) einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind. Die Pflichtverletzung der oder des Beaufsichtigten schliesst gemäss Buchstabe b die Haftung der SASO und der von ihr Beauftragten aus, auch wenn diese bei der Aufsicht wesentliche Amtspflichten verletzt haben. Aus Sicht des Bundesrates erscheint der Ausschluss der Haftung bei Pflichtverletzungen der Beaufsichtigten gerade im Bereich der sozialen Krankenversicherung gerechtfertigt. Die Akteure im Krankenversicherungsmarkt werden zwar beaufsichtigt, aber letztendlich müssen sie vor allem eigenverantwortlich handeln. Es kann daher nicht Aufgabe der Aufsicht und letztlich des Staates sein, bei pflichtwidrigem Verhalten einer oder eines Beaufsichtigten die Verantwortung für den Schaden zu übernehmen.
Art. 77 Steuerbefreiung
Gemäss Art. 62d RVOG sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständige Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit.
Auch von der Besteuerung des Bundes ist die SASO grundsätzlich ausgenommen. Der Gesetzgeber hat jedoch in seiner besonderen Steuergesetzgebung darauf verzichtet, den Bund und seine Anstalten von der subjektiven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer sowie den Stempelabgaben zu befreien, weshalb das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21), das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20), sowie das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe (StG, SR 641.10) vorbehalten bleiben.
Art. 78 Unabhängigkeit und Aufsicht
Abs. 1
Mit dieser Bestimmung wird die politische Unabhängigkeit der SASO betont und gesetzlich sichergestellt. Weder der Bundesrat noch die eidgenössischen Räte verfügen gegenüber der SASO über ein Weisungsrecht. Ihre Entscheide können lediglich von den Betroffenen mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden, womit eine richterliche Kontrolle gewährleistet ist. Ansonsten ist die SASO politisch unabhängig.
Abs. 2
Es macht jedoch Sinn, dass die SASO mindestens einmal jährlich gegnüber dem Bundesrat ihre Strategie erläutert. Es handelt sich dabei um ein Instrument des Bundesrats im Rahmen seiner Eignerstrategie. Damit erhält der Bundesrat die notwendigen Informationen und kann generelle Fragen zur Sozialversicherungspolitik erörtern. Es steht der SOSA frei zu entscheiden, wer von ihrer Seite an diesen Gesprächen teilnehmen soll. Die Delegation wird sicher von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsrats angeführt werden. Die weitere Zusammensetzung der Delegation wird sinnvollerweise jeweils an die besonderen Bedürfnisse des Gesprächs angepasst werden. Es steht aber auch dem Bundesrat frei, für diese Ge-