Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 60Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 66 Rechtsform, Sitz und Name

Dieser Artikel ist die zentrale Legalbestimmung, welche statuiert, dass die Eidgenössische Aufsicht über die sozialen Versicherungen im Bereich Gesundheit (SASO) in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern existiert. Die SASO ist somit eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, die zur dezentralen Bundesverwaltung gehört, wie beispielsweise die FINMA, das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) oder das Heilmittelinstitut (Swissmedic).

In Absatz 3 wird die Basis der Organisation der SASO festgehalten. Demnach organisiert sich die Anstalt nach den Grundsätzen einer zeitgemässen guten Corporate Governance mit einer eigenen wirtschaftlichen Betriebsführung und einer eigenen Rechnung.

Art. 67 Organe

Die Organe der SASO sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle. Die Aufzählung ist abschliessend.

Art. 68 Verwaltungsrat

Abs. 1

Bst. a

Der Verwaltungsrat legt die strategischen Ziele der SASO fest und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. Zu den strategischen Zielen können namentlich die zukünftigen Tätigkeitsschwerpunkte, die Personal- und Ressourcenplanung sowie die Entwicklung der Verwaltungsführung der SASO gehören. Es wird im Ermessen der SASO liegen, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad sie sich strategische Ziele geben will. Sie wird diese nach der Genehmigung durch den Bundesrat veröffentlichen.

Bst. b

Der Verwaltungsrat soll über Geschäfte von grosser Tragweite entscheiden können. Zu denken ist dabei an Geschäfte, welche die Umsetzung der strategischen Ziele gemäss Bst. a betreffen. Der Verwaltungsrat kann dabei Verfügungen mit grosser präjudizieller Tragweite oder mit weitreichenden wirtschaftlichen oder aufsichtspolitischen Folgen (z.B. die Zustimmung zum Konkurs einer grossen Krankenkasse) eröffnen. Die Geschäftsleitung unterbreitet ihm dabei einen Antrag. Im Weiteren können beispielsweise auch Personalentscheide oder grössere IT-Beschaffungen in seinen Kompetenzbereich fallen.

Der Verwaltungsrat wird die Aufteilung der Kompetenzen zwischen ihm und der Geschäftsleitung in einem Organisationsreglement regeln. Dritte können daraus keine Rechte ableiten: So sind von einer Verfügung betroffene Parteien insbesondere nicht befugt, einen Entscheid des Verwaltungsrats anstelle der Geschäftsleitung zu verlangen.

Bst. c

Strategische Aufgaben wie die Regulierung gehören zu den zentralen Aufgaben des Verwaltungsrates. So erlässt er die Verordnungen und beschliesst die Rundschrei-