Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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ben. Darüber hinaus wird er zu den ihm vom Bund vorgelegten Regulierungsvorhaben auf Gesetzes- und Verordnungsstufe Stellung nehmen.

Bst. d und e

Eine der Aufgaben des Verwaltungsrates ist es auch Kontrollfunktionen auszuüben. So kontrolliert er insbesondere die Geschäftsleitung bei der Geschäftsführung und überwacht deren Tätigkeit. Dazu dient unter Anderem die Einrichtung einer internen Revision, welche ihm direkt unterstellt ist. Mittels der internen Revision und weiterer Kontrollmechanismen kann der Verwaltungsrat die Einhaltung der Organisationsreglements überprüfen, Missstände aufspüren und in der Folge deren Beseitigung anordnen.

Bst. f

Der Verwaltungsrat erstellt einen Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor seiner Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Bundesrat könnte die Genehmigung verweigern, wenn er mit grundlegenden Punkten der Berichterstattung nicht einverstanden ist. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach dem Obligationenrecht (Art. 662 OR). Der Geschäftsbericht enthält einerseits Angaben zur Praxis des abgelaufenen Geschäftsjahres. Damit ihm der Charakter eines Rechenschaftsberichtes zu. Anderseits bilden statistische Angaben sowie die Jahresrechnung Bestandteile des Geschäftsberichts. Mit der Genehmigung des Geschäftsberichts durch den Bundesrat ist keine haftungsrechtliche Entlastung des Verwaltungsrates für die darin bekannt gegebenen Tatsachen verbunden.

Bst. g

Der Verwaltungsrat wählt die Direktorin oder den Direktor. Die Wahl sowie eine allfällige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Verwaltungsrat unterstehen der Genehmigung des Bundesrats.

Bst. h

Der Verwaltungsrat wählt auch die Mitglieder der Geschäftsleitung. Er legt die Grösse der Geschäftsleitung fest und wählt deren Mitglieder. Entsprechend ist er auch zuständig um die Mitglieder der Geschäftsleitung abzuberufen, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte.

Bst. i

Im vorliegenden Entwurf sind nur die grundlegenden organisatorischen Rahmenbedingungen der SASO festgelegt. Darüber hinaus werden keine konkreten Vorgaben zur Organisationsstruktur gemacht. Damit verfügt die SASO über eine weitgehende Organisationsautonomie. Eine der Hauptaufgaben des Verwaltungsrats wird demnach die Regelung der Organisationsstruktur der SASO in einem Organisationsreglement sein.

Zudem wird der Verwaltungsrat auch Richtlinien über die Informationstätigkeit der SASO erlassen.

Bst. j

Der Verwaltungsrat genehmigt des Weiteren den Voranschlag.

Abs. 2