Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Artikel 63 Durchführung
Dieser Artikel entspricht Absatz 4 bis 6 der Übergangsbestimmung zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (AS 2009 4755) und überträgt die Durchführung des Risikoausgleichs der gemeinsamen Einrichtung und enthält die Delegationsnorm für die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates.
Da heute kein Grund mehr besteht, die Dauer des Risikoausgleichs zu befristen, schlägt der Bundesrat vor, die Bestimmungen zum Risikoausgleich in Artikel 59 bis 63 definitiv in das Gesetz aufzunehmen, weshalb der letzte Absatz 7 der Übergangsbestimmung zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (AS 2009 4755), der die Dauer auf fünf Jahre ab Inkrafttreten befristet, nicht in das Gesetz übernommen und somit aufgehoben wird (siehe Änderungen des bisherigen Rechts).
Artikel 64 Bundesverwaltungsgericht
Für Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einer Krankenkasse ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an zwei verschiedenen Stellen im KVG geregelt. Da die Regelung zur gemeinsamen Einrichtung im Wesentlichen in das neue Gesetz übernommen wird, ist es sinnvoll, auch die Verfahrensbestimmungen zu übernehmen, ohne daran Änderungen vorzunehmen.
Absatz 1
Artikel 90a KVG wird unverändert in diesen Absatz übernommen. Die bisherigen Verweise auf das KVG wurden durch Verweise auf das neue Gesetz ersetzt.
Absatz 2
Der zweite Absatz übernimmt Artikel 18 Absatz 8 KVG. Der Geltungsbereich von Artikel 64 beschränkt sich wie Artikel 18 Absatz 8 KVG auf die Verfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht, zur Zuweisung zu einer Krankenkasse und zur Prämienverbilligung von Rentnerinnen und Rentnern und deren Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, da alle diese Fälle nach Artikel 50 in der Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtung verbleiben.
Art. 65
Diese Bestimmung schreibt vor, dass das Gesetz über das Verwaltungsverfahren anwendbar ist, soweit das Gesetz nicht davon abweicht. Folglich muss die Aufsichtsbehörde dieses Verfahrensgesetz anwenden, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten gegenüber den Krankenkassen Verfügungen erlässt, zum Beispiel ihre Verfügungen über die Gewährung oder die Verweigerung einer Bewilligung, die soziale Krankenversicherung oder die Rückversicherung durchzuführen oder wenn sie sichernde Massnahmen trifft.
Dieses Verfahrensgesetz wird ausserdem im Rahmen der Verwaltungssanktionen (Art. 82), welche die Aufsichtsbehörde verfügt, anwendbar sein. Diese Sanktionen werden vor allem einen präventiven und nicht einen repressiven Charakter haben. Damit sie durch die Aufsichtsbehörde selbst schnell umgesetzt werden können, erscheint es in diesen Fällen geeignet, das Gesetz über das Verwaltungsverfahren als anwendbar zu erklären, zumal die Rechte der Betroffenen dabei vollständig garantiert sind.