Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Die Aufnahme der Gemeinsamen Einrichtung in den Kreis der Beaufsichtigten wird von den Vernehmlassern generell begrüsst.

Art. 2 [Krankenkassen]

Kontra

Im Zusammenhang mit Abs. 2 wird von der ÖKK, dem RVK, Lumneziana, Vita Surselva und KMU und von der FINMA gefordert, das Wort „hauptsächlich“ sei zu streichen, weil in Abs. 2 Entwurf KVAG die vollständige institutionelle Trennung zwischen sozialer Krankenversicherung und privater Krankenversicherung nach VVG vorzusehen sei. Die FINMA begründet dies damit, dass die Ziele von KVG und VAG sich grundlegend unterscheiden. Durch die institutionelle Trennung werde die Transparenz wesentlich erhöht und die Aufgabenteilung und die Effektivität der FINMA und der Aufsichtsbehörde nach KVAG wesentlich verbessert. Die FINMA könne zwar trotz fehlender institutioneller Trennung für einen einwandfreien Geschäftsbetrieb der Zusatzversicherung sorgen, könne aber die unternehmensweiten Risiken nicht angemessen überwachen, wenn der Träger der Privatversicherung eine soziale Krankenversicherung ist. Zudem sei auch für die Beaufsichtigten die Situation sehr unbefriedigend, da sie zwei Aufsichtsbehörden unterstellt sind und nach unterschiedlichen regulatorischen Vorgaben an zwei Behörden rapportieren müssen. Diese offensichtliche Schwäche des heutigen Systems liesse sich durch die institutionelle Trennung der Geschäftsfelder in hohem Mass beheben.

Die institutionelle Trennung von Zusatzversicherung und Grundversicherung möchte auch die GDK einführen, wobei die Kantone AG, BL, BS, FR, JU, LU, NE, SG, SO, TG, TI und ZH diesen Vorschlag nachdrücklich unterstützen. Ebenfalls eine institutionelle Trennung von Grund- und Zusatzversicherung wünscht sich die FMH, der Dachverband Schweizerischer Patientenstellen, pharmasuisse und die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung. Pharmasuisse bezeichnet die institutionelle Trennung als notwendig, um Quersubventionierungen zwischen Grund- und Zusatzversicherung in beiden Richtungen zu verhindern. Zudem sei aus Gründen des Datenschutzes und der Risikoselektion im Interesse der Versicherten die Geheimhaltungspflicht nur so absolut zu garantieren.

Als Alternative zur institutionellen Trennung von Grund- und Zusatzversicherung schlägt der Kanton TI vor, die zwei Versicherungsgeschäfte sowohl betreffend den Kontenrahmen als auch betreffend den Finanzplan zu trennen. Die GDK schlägt als Alternative vor, die Verwaltungskosten aus der gemeinsamen Nutzung von Immobilien und Anlagen aufzuteilen. Ebenso seien die realisierten Vermögenserträge und –Verluste aufzuteilen; zudem seien Regeln für die (marktnahe) Bewertung und Übertragung von Wertschriften zwischen den beiden Versicherungszweigen aufzustellen. Die Aufsichtsbehörde müsse zusammen mit der Grundversicherung auch die Zusatzversicherung beaufsichtigen, was dank der Analogie zu den Regeln über die Finanzmarktaufsicht künftig ohne weiteres möglich sei. Die Gesamtsicht sei unerlässlich, um die angeführten Prinzipien überwachen und sicherstellen zu können, dass zwischen Grund- und Zusatzversicherung keine opportunistische Verschiebungen von Vermögenswerten mehr möglich sind. Der Kanton JU fordert ebenfalls die institutionelle Trennung der Grund- und Zusatzversicherung und unterstützt den Alternativvorschlag der GDK, ebenso der Kanton SO, welcher darüber hinaus ein gesetzliches Verbot fordert, die Vermögenswerte zwischen den Versicherungszweigen zu verschieben.

Die ÖKK möchte den Vorschlag der institutionellen Trennung jedoch nur als Eventualantrag verstanden wissen, falls die neu vorgesehene Aufsichtsbehörde nicht an die FINMA angegliedert wird. Die Angliederung der Aufsichtsbehörde an die FINMA möchte auch santésuisse vorschlagen. Um der Problematik der verschiedenen Geschäftsfelder in derselben juristischen Einheit zu begegnen, schlägt santésuisse stattdessen vor, die