Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Abs. 1

Der Kanton LU ist der Meinung, dass die Unternehmen/Verbände, auf die Aufgaben

übertragen werden, die Voraussetzungen nach Artikel 4 auch erfüllen müssen.

Der Kanton GE sowie Assura und Kieser erachten die Delegation als zu unbestimmt und unklar. Assura möchte zudem, dass Tarifverhandlungen delegiert werden können und möchte dies in Absatz 1 aufführen.

Die Krankenkasse SLKK und die Arbeitgeber finden, dass die unternehmerischen Freiheiten stark eingeschränkt werden, wenn Aufgaben teilweise nicht mehr ausgelagert werden dürfen. Die Krankenkassen Groupe Mutuel, KMU Krankenversicherung, Lumneziana, vita surselva sowie die Krankenversicherungsverbände RVK, santésuisse, SVK und auch der Schweizerische Gewerbeverband, der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen und die Arbeitgeber schlagen vor, eine generelle Delegationserlaubnis mit definierten Ausnahmen einzuführen. (vgl. Vorschlag santésuisse etc.)

Bst. a

Die FMH möchte die Registerdienste unter Bst. a auch betreffend Leistungserbringer im Zusammenhang mit e-Health neu regeln, weil die Architektur nicht mehr allein von

Entscheiden von santésuisse abhängen soll.

ChiroSuisse verlangt, dass eine Einsichtnahme und Mitwirkung der Leistungserbringer beim Zahlstellenregister nach Bst. a geprüft wird.

PharmaSuisse möchte, dass das Aufsichtsorgan das Zahlstellenregister führ, damit

gewährleistet werden könne, dass die Vergabe der Nummern nach rechtsstaatlichen Kriterien erfolge. Heute sei die Situation unbefriedigend.

Bst. b

Die Hausärzte Schweiz finden, dass bei Bst. b nicht hervorgeht, nach welchen Methoden die Überprüfung zu erfolgen hat. Sie möchten, dass zusammen mit den Leistungserbringern eine Methode definiert wird.

Physioswiss schlägt vor, die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit paritätisch durch die

verschiedenen Berufsverbände vornehmen zu lassen. FMH bemerkt, dass bei der

Wirtschaftlichkeitsprüfung zwischen dem Erlass der WZW-Kriterien durch den Bund, der Festlegung der Prüfmethoden und der Durchführung zu trennen sei. Antrag: „Die

Krankenkasse kann einem anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe oder einem Verband folgende Aufgaben übertragen, welche zwingend paritätisch mit den

Berufsverbänden der Leistungserbringer wahrgenommen werden müssen:..“

VASOS ist gegen die Delegation von Aufgaben.

Abs. 2

Gemäss dem Konsumentenforum gehe nicht hervor, was unter „Hilfstätigkeit“ zu verstehen ist.

Abs. 3

Der Kanton FR unterstützt diese Regelung.

Abs. 4

Assura ist der Ansicht, dass die Aufsicht auch auf die Unternehmen, die delegierte

Tätigkeiten der Krankenkassen vornehmen, erstreckt werden sollte.

Art. 6 [Bewilligungsgesuch]

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