Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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„Arbitrage“ durch Zuordnung aufsichtsrechtlich intransparenter Geschäfte zu unterbinden. Die vorstehend erwähnten Krankenkassen, santésuisse, SVK, RVK, SGV und VSEI möchten auch Abs. 1 so umformuliert haben, dass auch in der Zusatzversicherung ein Erwerbszweck verfolgt werden kann, wenn diese von der Grundversicherung nicht institutionell getrennt ist.
Der Centre Patronal möchte in der Definition der Krankenkassen die Möglichkeit öffentlichrechtlicher Institutionen ausgeschlossen haben; VASOS hingegen möchte umgekehrt auch öffentlich-rechtliche Krankenkassen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene ermöglichen.
Die ÖKK fordert, dass auch die Möglichkeit der Rückversicherungstätigkeit in Art. 2 analog zu Art. 6 Abs. 3 VAG zu regeln sei.
Pro
Das Konsumentenforum begrüsst, dass die Krankenkassen neben der sozialen Krankenversicherung auch die Zusatzversicherungen anbieten können, da eine Trennung von Grund- und Zusatzversicherungen nicht im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten sei. So könne Mehraufwand und Mehrkosten auf beiden Seiten gespart werden.
Art. 3 [Bewilligungspflicht]
Abs. 1
Die Krankenkassen kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, ÖKK, vita surselva und der Krankenversicherungsverband RVK erachten des Text sprachlich als zu umständlich und wünschen eine Regelung analog Art. 3 Abs. 1 VAG. Antrag:„Jede Krankenkasse nach Artikel 2 bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.“
Abs. 2
ÖKK ist der Meinung, dass, analog zu Art. 6 Abs. 3 VAG die Bewilligung zur sozialen
Krankenversicherung nach Absatz 1 auch zur Rückversicherung in diesem Bereich
berechtigen sollte
Art. 4 [Voraussetzungen]
Abs. 1
Bst. a
Kontra
Die Krankenkassen Assura, Groupe Mutuel, kmu-Krankenversicherung, Krankenkasse Turbenthal, Lumneziana, Sanavals, SLKK, vita surselva sowie die
Krankenversicherungsverbände RVK, santésuisse und SVK und auch die CVP und die FMH sowie die Verbände Schweizerische Belegärzte-Vereinigung, Schweizerischer
Bauernverband, Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband, Schweizerischer Gewerbeverband, Verband Schweizerischer Elektroinstallationsfirmen und die Arbeitgeber möchten auf die Beschränkung der Rechtsform verzichten. Sie sind der Meinung, dass das Vorschreiben der Rechtsform den Wettbewerb zu stark einschränke oder dass die
Krankenversicherung auch mit anderen Rechtsformen gut durchgeführt werden könne.
Ergänzend möchte die FMH einen Buchstaben hinzufügen, welcher bestimmt, das
Krankenkassen und Rückversicherer keine Einrichtungen zur medizinischen Behandlung von