Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten
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Versicherten führen und sich auch nicht finanziell an solchen beteiligen dürfen, weil das KVG eine klare Trennung zwischen Krankenkassen und Leistungserbringer verlange.
Zudem möchte die FMH anfügen, dass die Krankenkassen sich für die Datenbearbeitung mit den dafür nötigen Rollen- und Berechtigungskonzepten zertifizieren lassen.
VASOS möchte anfügen, dass die AG nicht gewinnorientiert sein darf.
Bst. b
Die Vereinigungen FRC und ACSI unterstützen das Erfordernis eines Sitzes in der Schweiz.
Bst. d
Die Krankenkassen Groupe Mutuel, kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, vita surselva und die Krankenversicherungsverbände RVK, santésuisse und SVK möchten
„ausreichendes Startkapital“ im Gesetz näher präzisieren. KMU Krankenversicherung,
Lumneziana, vita surselva und RVK finden zudem „jederzeit“ und „erforderliche Reserven“ konkretisierungsbedürftig. Analog Art. 8 VAG soll gegebenenfalls eine Bandbreite festgelegt werden.
Bst. f
Die GDK sowie die Kantone BL, BS, LU, SG und TG möchten präzisieren, dass die Prämien gemäss den Kosten der jeweiligen Versichertenkollektiven, d.h. kantonal oder ggf. nach Prämienregionen festgelegt werden. Antrag: „..und die Gleichbehandlung der Versicherten innerhalb desselben Versichertenkollektivs und derselben Unternehmensgruppe oder
Holdinggesellschaft gewährleisten;“
Bst. f-j
Kontra
Die kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, ÖKK, vita surselva und RVK sind der Meinung, dass diese Anforderungen dogmatisch ins KVG gehören und somit hier zu streichen sind.
Bst. i
Das Konsumentenforum und Kieser möchten konkretisieren, dass nicht alle
versicherungspflichtigen Personen aufgenommen werden müssen, sondern nur diejenigen, die die Aufnahme verlangen.
Bst. h
Kontra
Assura sowie der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband möchten das Durchführen der freiwilligen Taggeldversicherung nicht als Bewilligungsvoraussetzung resp. nicht als obligatorisch erklären.
Abs. 2
Groupe Mutuel und die Krankenversicherungsverbände santésuisse und SVK verlangen eine Ergänzung, dass die Aufsichtsbehörde die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes verfügt.
Art. 5 [Übertragung von Aufgaben]
Titel
Die kmu-Krankenversicherung, Lumneziana, ÖKK, vita surselva sowie der
Krankenversicherungsverband RVK schlagen vor, den Titel zu ändern in „Ausgliederung“ oder „Outsourcing“.