Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 276 Abs. 2 (geändert) Gegenstand und Umfang der Unterhaltspflicht
Nach Artikel 276 Absatz 2 VE-ZGB wird das Kind von seinen Eltern so lange persönlich betreut, als es für sein Wohl erforderlich ist.
Die Präzisierung unter Absatz 2 erhält dann ein besonderes Gewicht, wenn der gemeinsame Haushalt aufgelöst wird. Auch wenn bei einer Trennung oder Scheidung davon ausgegangen wird, dass jeder Elternteil eigenständig für seinen Unterhalt aufkommen muss, haben nach Absatz 2 die Bedürfnisse des Kindes Vorrang vor der Pflicht der Eltern, so rasch als möglich wieder die finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Die Auflösung der familiären Gemeinschaft kann für das Kind dramatisch und verwirrend sein. In dieser Phase braucht es stabile und verlässliche Betreuungsverhältnisse, sei dies durch einen Elternteil, durch beide zusammen oder abwechslungsweise, vorausgesetzt, dies entspricht dem Wohl des Kindes.
Art. 276a (neu) Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind
Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz verankert, dass die Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind Vorrang vor der Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Elternteil und den mündigen Kindern hat. Diesem Grundsatz, der übrigens von der Lehre grossteils befürwortet wird, wird in einigen Kantonen bereits nachgelebt.83
Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge wird somit zuerst der Unterhaltsbeitrag für das Kind festgelegt, bevor bestimmt wird, ob und in welchem Umfang der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf einen Beitrag hat. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags an den Ehegatten hängt vom verfügbaren Saldo der beiden Ehegatten ab, d.h. vom Betrag, der nach Abzug ihres jeweiligen Bedarfs und des Unterhaltsbeitrags für das Kind übrig bleibt.
Durch den Grundsatz des Vorrangs der Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind vor jener gegenüber dem Ehegatten wird insbesondere die Stellung des Kindes bei einem Manko gestärkt werden, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Elternteils gegenübersteht. In diesem Fall wird der verfügbare Betrag vollumfänglich dem Kind zugewiesen. Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Pflicht nicht nach, so kann das Kind in den Genuss der Alimentenbevorschussung kommen.84
Art. 285 und 285a Bemessung des Unterhaltsbeitrages
Gemäss dem Vorentwurf soll Artikel 285 VE-ZGB ausschliesslich der Bemessung des Unterhaltsbeitrags gewidmet sein, den die Eltern aus eigenen Mitteln leisten können. Die für den Unterhalt des Kindes bestimmten Sozialzulagen und die Sozialversicherungsleistungen hingegen sollen durch Artikel 285a erfasst werden. Inhaltlich entspricht dieser Artikel dem geltenden Artikel 285 Absätze 2 und 2bis.
83 Zum Beispiel im Kanton Freiburg: siehe L EUBA/BASTONS BULLETTI, Contributions, S. 84–85; STEINAUER, S. 10. Zu dieser Frage allgemein siehe ebenfalls: HAUSHEER/SPYCHER, N 08.27 ff. und zitierte Verweise; MEIER/STETTLER, N 965 und S. 558, Fn. 2063; WULLSCHLEGER, FamKommentar, N 43 zu Art. 285 ZGB.
84 Im Beispiel von Fn. 56 und 60 beläuft sich der gebührende Unterhalt der drei Kinder auf Fr. 3000.–. Der (unterhaltspflichtige) Vater verfügt über ein Einkommen von Fr. 5300.–, sein Existenzminimum beträgt Fr. 2800.–. Der höchstmögliche Betrag an Unterhaltsbeiträgen zulasten des Vaters beträgt somit Fr. 2500.–. Nach geltendem Recht könnte der Beitrag für die Kinder auf Fr. 1500.– gesenkt werden, damit auch der Mutter nach der Scheidung ein Beitrag von Fr. 1000.– zuerkannt werden kann. Nach neuem Recht würden die verfügbaren Fr. 2500.– den Kindern überwiesen. Damit wären ihre Bedürfnisse fast ganz gedeckt. Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nach, können die Kinder in Genuss der Alimentenbevorschussung kommen.