Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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vom 22. Dezember 20032 (EU-Rahmenbeschluss) an. Ziel des Übereinkommens ist ein europaweiter, möglichst umfassender, auch präventiver Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Der Kampf gegen sexuelle Ausbeutung und gegen sexuellen Missbrauch von Kindern soll intensiviert und Kinder generell vor dieser Art von Ausbeutung bewahrt werden. Im Zentrum stehen dabei die Rechte der minderjährigen Opfer und deren Schutz. Wichtiges Anliegen bei der Ausarbeitung der Konvention war die Schaffung eines Mehrwertes im Vergleich zu den zu diesem Thema bereits bestehenden internationalen Instrumenten zur Bekämpfung von Kinderprostitution und Kinderpornografie3.
Das Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, traditionell verpönte Handlungen wie insbesondere sexueller Missbrauch von Kindern (Art. 18), Kinderprostitution (Art. 19), Kinderpornografie (Art. 20) sowie das Anwerben und Zwingen von Kindern zur Mitwirkung an pornografischen Darbietungen (Art. 21) unter Strafe zu stellen. Zugleich berücksichtigt es neue Technologien und Begehungsformen von Sexualstraftaten, insbesondere über das Internet. So muss auch das sog. "Grooming"4 unter Strafe gestellt werden (Art. 23). Die Vertragsstaaten haben ferner Massnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die Begründung ihrer Gerichtsbarkeit über ihre Staatsangehörigen nicht davon abhängt, dass die entsprechenden Handlungen auch am Tatort strafbar sind (Art. 25 Abs. 4). Bezweckt wird mit dieser Bestimmung die wirksame Bekämpfung des Kindersextourismus. Ein weiterer Schwerpunkt des Übereinkommens liegt auf präventiven Massnahmen, die Sexualstraftaten an Kindern verhindern sollen (Art. 4 - 9, 15 - 17). So verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten namentlich zu Präventions- und Interventionsprogrammen für Sexualstraftäter sowie zur Ergreifung besonderer Massnahmen bei der Rekrutierung und Weiterbildung von Personen, die in direktem Kontakt mit Kindern arbeiten. Ferner enthält die Konvention Bestimmungen über den Opferschutz (Art. 11 - 14). Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten namentlich dazu, Programme zur Unterstützung von Opfern vorzusehen, Personen zu ermutigen, vermutete sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch zu melden, und Telefonleitungen und Internet-Hilfsstellen für Kinder einzurichten. Mit den Regelungen über das Strafverfahren (Art. 30 - 36) wird ausserdem sichergestellt, dass kindliche Opfer in den Prozessen geschützt werden, zum Beispiel im Hinblick auf ihre Identität und ihre Privatsphäre. Ausserdem enthält die Konvention Regeln zur internationalen Zusammenarbeit (Art. 38) sowie einen Überwachungsmechanismus (Art. 39 - 41).
2 In Kraft seit dem 20. Januar 2004. http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004F0068:DE:HTML.
3 Beispielhaft seien nur die wichtigsten erwähnt: UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. Nov. 1989, SR 0.107; Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie vom 25. Mai 2000, SR 0.107.2; Europäische Konvention über die Cyberkriminalität vom 23. Nov. 2001 (ETS 185).
4 Der Begriff "Grooming" bedeutet das Führen eines Internet-Dialoges zwischen einer erwachsenen Person und einem Kind, beispielsweise in Chatrooms, dem dabei ein Treffen zur Vornahme von strafbaren sexuellen Handlungen vorgeschlagen wird.