Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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1.3 Würdigung des Übereinkommens
Die Konvention zeichnet sich durch ihren ganzheitlichen und globalen Ansatz bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen aus. In erster Linie sollen Kinder und Jugendliche besser vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch sowie vor dem Abgleiten in die Prostitution geschützt werden und die Verfolgung von Kinder- und Jugendpornografie soll verbessert werden. Das Ziel der Konvention, auf diesem wichtigen Gebiet die nationalen Gesetzgebungen im europäischen Raum und darüber hinaus zu harmonisieren, diese Art von Kriminalität auf einem europaweit vergleichbaren Standard zu verfolgen und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten zu intensivieren und zu vereinfachen, liegt auch im Interesse der Schweiz.
1.4 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
Die Umsetzung der Lanzarote-Konvention bereitet hinsichtlich der Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der Europäischen Union (EU) keine Probleme. Der entsprechende EU-Rahmenbeschluss5 befasst sich mit denselben Themen wie die Konvention. Unter den Vertragsstaaten zur Konvention befinden sich bereits etliche Mitgliedstaaten der EU, in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten ist die Umsetzung des Übereinkommens im Gange.
2 Die Bestimmungen des Übereinkommens und ihr Verhältnis zum schweizerischen Recht
2.1 Kapitel I Zweck, Nicht-Diskriminierungsklausel und Definitionen
2.1.1 Art. 1 Zweck
Das Übereinkommen bezweckt gemäss Artikel 1 die Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Abs. 1 Bst. a), den Schutz der Rechte der kindlichen Opfer (Abs. 1 Bst. b) sowie die Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der verpönten Verhaltensweisen (Abs. 1 Bst. c). Um die wirksame Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien zu gewährleisten ist ein Überwachungsmechanismus vorgesehen (Abs. 2).
2.1.2 Art. 2 Nichtdiskriminierungsgrundsatz
Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz in Artikel 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, bei der Umsetzung der Konvention die Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politische oder sonstige Anschauung, nationale oder soziale Herkunft, Zugehörigkeit
5 Vgl. Fussnote 2.