Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

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2.2 Kapitel II Präventive Massnahmen

2.2.1 Allgemeines

Das Kapitel über präventive Massnahmen zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch stellt einen wichtigen Bestandteil des Übereinkommens dar. Im Rahmen der Ausarbeitung der Konvention wurde übereinstimmend festgehalten, dass die effiziente Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern nur unter Einsatz von Programmen und durch die Bildung von Strukturen erreicht werden kann, welche zu einem frühen Zeitpunkt, also bereits bevor eine Straftat begangen wird, ihre Wirkung entfalten. Entsprechend findet sich im Folgenden eine Darstellung der in der Schweiz getroffenen Massnahmen in diesem Bereich.

2.2.2 Art. 4 Grundsätze

Gemäss Artikel 4 trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um alle Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verhüten und Kinder davor zu schützen. Die Bestimmung hat programmatischen Charakter und ist im Kontext der nachfolgenden konkreten Bestimmungen zu sehen.

2.2.3 Art. 5 Beschäftigung, Ausbildung und Sensibilisierung von Personen, die bei ihrer Arbeit Kontakt zu Kindern haben

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, um das Bewusstsein für den Schutz und die Rechte des Kindes bei denjenigen Personen zu schärfen, die regelmässig Kontakt mit Kindern in den Bereichen Erziehung, Gesundheit, Kinder- und Jugendschutz, Justiz, Strafverfolgung sowie im Zusammenhang mit Sport-, Kultur- und Freizeitaktivitäten haben. Nach Absatz 2 müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass die in Absatz 1 genannten Personen über angemessene Kenntnisse über die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern, über die Mittel, solche Kinder zu identifizieren sowie über die Möglichkeit zur Meldung von Verdachtsfällen13 verfügen. Diese Bestimmung verlangt keine spezifische Ausbildung. Betroffene Personen sollen die notwendigen Informationen erhalten, wobei der einzelne Staat entscheidet, wie dies geschehen soll14.

Allgemeine Bemerkungen zur kantonalen Zuständigkeit

Die Artikel 5 und 6 der Konvention überlassen es den Vertragsstaaten, ob sie gesetzgeberische oder sonstige Massnahmen für den präventiven Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ergreifen wollen. Die Alternative von gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen spielt für die Schweiz insofern eine Rolle, als aufgrund des föderalistischen Staatsaufbaus die Ergreifung präventiver Massnahmen im Wesentlichen im Kompetenzbereich der Kantone liegt.

13 Art. 12 Abs. 2 der Konvention.

14 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 56.