Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten
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sodann selbstverständlich unabhängig vom Alter des Opfers strafrechtlich geahndet. Das sexuell mündige Kind kann sich nach geltendem schweizerischem Recht jedoch prostituieren und an der Herstellung von Pornografie mitwirken. Voraussetzung ist, dass die sexuell mündige Person aus freiem Willen und in Kenntnis der gesamten Umstände in die Handlung eingewilligt hat. Es handelt sich dann um einverständliche sexuelle Handlungen zwischen sexuell mündigen Personen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass für die Abgrenzung der legalen von der strafbaren sexuellen Handlung mit einem Minderjährigen nicht nur das sexuelle Mündigkeitsalter (Schutzalter) von Bedeutung ist, sondern auch die Art der sexuellen Handlung sowie der Altersunterschied zwischen den Beteiligten und die Frage, ob die Einwilligung freiwillig und rechtsgültig erfolgte. Es ist dabei zu beachten, dass ein Kind unter Druck gesetzt, verleitet oder sonst wie beeinflusst werden kann, um seine Einwilligung in eine sexuelle Beziehung zu erwirken.
Dieses schweizerische Konzept vermag den Anforderungen der Konvention in weiten Teilen zu genügen. Es gibt jedoch Bereiche, in denen dies nicht der Fall ist. Namentlich betrifft dies die Inanspruchnahme sexueller Dienste Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren gegen Entgelt, die nun strafbar erklärt werden soll (vgl. dazu unter Ziff. 2.6.2.3). Weiter ist der personelle Anwendungsbereich von Artikel 197 StGB (Pornografie) von heute 16 Jahren auf 18 Jahre zu erhöhen (vgl. dazu unter Ziff. 2.6.3).
Definition der Begriffe "sexuelle Ausbeutung und sexueller Missbrauch von Kindern"
Unter "sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von Kindern" werden die in den Artikeln 18 bis 23 der Konvention aufgeführten Tathandlungen verstanden (Bst. b).
Definition des Begriffs "Opfer"
Als "Opfer" wird jedes Kind bezeichnet, das sexueller Ausbeutung oder sexuellem Missbrauch ausgesetzt ist (Bst. c). Nach Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 200711 und Artikel 116 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200712 gilt als Opfer jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Opferhilfe und besondere Rechte im Strafverfahren werden nur dann gewährt, wenn die Straftat zu einer solchen Beeinträchtigung der Integrität des Opfers geführt hat. Da die Konvention sich nicht über die Art der Schädigung des Opfers und die Voraussetzungen für die Leistung von Opferhilfe äussert, ist davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten darüber frei legiferieren können. Insofern sind die Definitionen des OHG und der StPO mit der Konvention kompatibel.
11 Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5
12 Strafprozessordnung, StPO, SR 312