Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 78 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, sexuelle Ausrichtung, Gesundheitszustand, Behinderung oder sonstigen Status gleich zu behandeln. Die Definition der Diskriminierung entspricht im Grundsatz jener von Artikel 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950

6

(EMRK) .

Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz ist auch im schweizerischen Recht verankert. Gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-

7

senschaft vom 18. April 1999 darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Die Schweiz erfüllt damit die Voraussetzungen von Artikel 2.

2.1.3 Art. 3 Begriffsbestimmungen

Definition des Begriffs "Kind"

Als "Kind" im Sinne dieser Konvention gilt jede Person unter 18 Jahren (Bst. a)8. Diese Altersgrenze deckt sich mit der zivilrechtlichen Mündigkeit, die in der Schweiz mit 18 Jahren eintritt9. Hingegen gilt im Sexualstrafrecht eine differenziertere Regelung. Gemäss Artikel 187 Ziffer 1 StGB tritt die sexuelle Mündigkeit mit 16 Jahren ein. Sexuelle Handlungen mit einem Kind sind durchgehend strafbar, wenn das Kind unter 16 Jahre alt und der Täter mehr als drei Jahre älter ist (Art. 187 Ziff. 1 und 2 StGB). Geschützt wird die ungestörte Entwicklung des Kindes, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt10. Verschiedene Tatbestände des Sexualstrafrechts weichen jedoch vom sexuellen Mündigkeitsalter ab und schützen stattdessen alle minderjährigen Personen, d.h. insbesondere auch die 16-18-Jährigen. So werden ungeachtet der sexuellen Mündigkeit des Opfers namentlich die Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB) strafrechtlich verfolgt, wenn das Opfer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Missbrauchstatbestände wie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung werden

6SR 0.101. Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 41 ff. Der Nichtdiskriminie-

rungsgrundsatz findet sich auch in anderen internationalen Übereinkommen, namentlich in der UNO-Charta (Art. 1 Abs. 3) und in den beiden UNO-Menschenrechtspakten von 1966 (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 UNO-Pakt I und Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt II), sodann in weiteren universell gültigen Konventionen, die sich ganz spezifisch bestimmter Diskriminierungsprobleme annehmen.

7 BV, SR 101.

8 Vgl. auch UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. Nov. 1989, SR 0.107, Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie vom 25. Mai 2000, SR 0.107.2, Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels, ETS 197, von der Schweiz unterzeichnet am 8. September 2008.

9 Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210.

10 Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 1985 (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie), BBl 1985 II 1065.