Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/49: Bau und Finanzierung eines 4-Meter-Korridors für den Schienengüterverkehr auf der Gotthard-Achse · 56 Seiten
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nien der NEAT im Sinn von Art. 4 Bst. a des ZEB-Gesetzes68 darstellt, fliessen dafür auch Strassenmittel im Umfang von 25 % (sogenanntes NEAT-Viertel).
Die Rechtsgrundlage für Investitionsbeiträge an den kombinierten Verkehr aus Mitteln der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe ist Artikel 21 des MinVG69 in Verbindung mit Artikel 86 Absatz 3 BV. Für die Finanzierung über den FinöV-Fonds ist eine Anpassung des ZEB-Gesetzes erforderlich, dessen Artikel 4 Buchstabe a hierfür durch eine neue Ziffer 7 ergänzt wird. Die Liste der Ausbaumassnahmen in diesem Artikel wird somit um den 4-Meter-Korridor von Basel nach Chiasso erweitert (inkl. Verbindung nach Ranzo und Lugano Vedeggio).
Dementsprechend wird der Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur70 inhaltlich und betragsmässig angepasst.
1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der vorliegenden Vorlage wird die Forderung der nachstehenden parlamentarischen Vorstösse erfüllt:
2010 M 10.3921 (S 06.12.10, Büttiker)
2010 M 10.3914 (N 02.12.10, Hochreutener)
Der Bundesrat beantragt daher, diese parlamentarischen Vorstösse als erfüllt abzuschreiben.
Zudem erfüllt die Vorlage die Ziffern 1 und 3 der Motionen 12.3330 und 12.3401 der Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1 Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG)
Für eine Finanzierung über den FinöV- bzw. Bahninfrastrukturfonds ist die Anpassung des ZEBG erforderlich, da in diesem Gesetz die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und ihre Finanzierung durch den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte festgelegt sind.
Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 7 (neu)
Die Liste der Massnahmen für Eisenbahngrossprojekte wird um die nötigen Massnahmen zur Anpassung des Lichtraumprofils der Zulaufstrecken der Gotthard-Achse auf EBV 3 (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung; AB-EBV71) bzw. bei Tunnelneubauten auf EBV 4 ergänzt. Die Massnahmen sind im Kapitel 1.2.1 beschrieben.
68 SR 742.140.2
69 SR 725.116.2
70 BBl 2009 5779
71 SR 742.141.11