Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 8 Seiten
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L121-1252
In der Anhörung fanden diese beiden Punkte breite Zustimmung. Die vorgeschlagene Neustrukturierung wurde aber als immer noch zu kompliziert und die Anforderungen insbesondere im Hinblick auf neue elektrisch angetriebene Fahrzeugformen als zu restriktiv kritisiert. Der Entwurf wurde deshalb weitgehend überarbeitet. Neu sind – abgesehen von den Behindertenfahrstühlen, die ebenfalls als Motorfahrräder gelten – nur noch zwei Sorten Motorfahrräder vorgesehen:
Leicht-Motorfahrräder, das heisst im Grundsatz einplätzige Fahrzeuge mit Elektromotor von maximal 0,50 kW Motorleistung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h im reinen Motorbetrieb und/oder einer Tretunterstützung, die – wie bisher – bis maximal 25 km/h wirkt. Leicht-Motorfahrräder können neu von allen Erleichterungen des bisherigen Artikel 175 Absatz 1bis profitieren, das heisst, sie können z. B. mehr als zwei Räder aufweisen und damit auch mehrspurig sein; Pedale und Sattel sind nicht mehr zwingend erforderlich.
Übrige Motorfahrräder (die wie bisher einspurige, d. h. zweirädrige Fahrzeuge sind) mit maximal 1,00 kW Motorleistung, einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h im reinen Motorbetrieb. Neu wird die Geschwindigkeit, bis zu der eine allenfalls vorhandene Tretunterstützung wirken darf, auf maximal 45 km/h begrenzt. Aufgrund der Anhörungsantworten gelten neu für Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, für die Bremsanlage die strengeren Anforderungen an Kleinmotorräder. Die geforderte Bremsverzögerung wird von den gängigen E-Bikes problemlos erreicht.
Nicht berücksichtigt wurden aus Gründen der Verkehrssicherheit weitergehende Forderungen aus der Anhörung, wie beispielsweise die Zulassung von mehrplätzigen Motorfahrrädern oder geschlossener Aufbauten.
2.2. Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite
Weil die Reifen in letzter Zeit immer grösser wurden, das Wachstum in der Breite mit der Zunahme der Durchmesser aber nicht Schritt gehalten hat, wurde vorgeschlagen, dass Reifen mit einer Breite ab 600 mm, unabhängig vom Durchmesser, als Breitreifen gelten. Gummiraupen-Laufwerke sollen neu gleich behandelt werden wie Breitreifen, da sie dem gleichen Zweck dienen (Bodenschonung). Sind Anhänger und Zugfahrzeug mit Breitreifen, Doppelrädern oder Gummiraupen-Laufwerken versehen, sollen die Anhänger künftig breiter sein dürfen als das Zugfahrzeug, wenn die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug in geeigneter Art markiert wird.
Diese Änderungen fanden in der Anhörung weitgehend Zustimmung. Ablehnend äusserten sich u. a. die Kantone FR, LU, GR, ZG, OW, die Polizeistellen der Kantone LU, OW, SZ sowie die Verbände ASTAG und VSCI. Befürchtet wird eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses durch breitere landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Schaffung weiterer Privilegien für die Landwirtschaft. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden jedoch keine breiteren oder zusätzlichen überbreiten landwirtschaftlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zugelassen, sondern im Wesentlichen der weiterentwickelten Fahrzeugtechnik und einer optimierten Verwendungsmöglichkeit Rechnung getragen.
2.3. Vereinfachte Zulassung neuer Personenwagen
Der Vorschlag, dass neue Personenwagen mit europäischer Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder CH-Typengenehmigung (bzw. CH-Datenblatt) beim Strassenverkehrsamt nur noch eine Identifikation des Fahrzeugs anstelle der Funktionskontrolle durchlaufen müssen, fand sowohl bei den Zulassungsbehörden wie auch beim Fahrzeuggewerbe breite Zustimmung.