Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 8 Seiten

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L121-1252

2.7. Obligatorische Kennzeichnung von Hebebühnen an Motorwagen und Anhängern mit Warnblinklichtern

Der Vorschlag fand in der Anhörung mehrheitlich Zustimmung. Namentlich das Auto- und Transportgewerbe (ASTAG, AGVS, VSCI, strasse-schweiz) findet das Obligatorium jedoch unnötig und unverhältnismässig. Wir verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass beispielsweise in Deutschland solche Warnblinklichter seit geraumer Zeit vorgeschrieben sind.

2.8. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit für die Ausnahme von der Pflicht zur Kenn-

zeichnung von Verbindungseinrichtungen

Gemäss Vorschlag sollten Verbindungseinrichtungen (Anhängevorrichtungen, Deichseln, Zugösen) schon an Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit ab 15 km/h (anstatt wie bisher 45 km/h) gekennzeichnet werden müssen. Eine Herabsetzung der massgebenden Höchstgeschwindigkeit fand in der Anhörung grundsätzlich Zustimmung. Die vorgeschlagene Geschwindigkeitsgrenze von 15 km/h kritisierten jedoch etliche Stellen als zu tief. Sie wurde deshalb auf 30 km/h festgelegt.

2.9. Obligatorische Ausrüstung von Gesellschaftswagen und Kleinbussen mit Feuerdetek-

tionssystemen

Der Vorschlag fand in der Anhörung grundsätzlich Zustimmung. Verschiedene Stellen verlangten jedoch längere Übergangsfristen und dass Kleinbusse ausgenommen würden. Diesen Anliegen wurde Rechnung getragen.

2.10. Obligatorische Richtungsblinker sowie fakultative Tagfahrlichter an Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen

In der Anhörung war die Zulassung von Tagfahrlichtern unbestritten. Gegen das Obligatorium von Blinkern haben sich lediglich einzelne Exponenten der Zweiradbranche, namentlich moto-suisse, ausgesprochen. Richtungsblinker sind in der EU obligatorisch.

2.11. Verzicht auf das Scheibenwischer-Obligatorium bei Motorradscheiben

Ziel dieses Änderungsvorschlags ist eine Harmonisierung der VTS mit den EU-Vorschriften. Motorräder nach den Anforderungen der VTS sollen gleichbehandelt werden wie EG-gesamtgenehmigte Motorräder, die bereits heute in der Schweiz ohne Scheibenwischer zugelassen werden dürfen.

Etliche Stellen haben sich aus Gründen der Verkehrssicherheit (mangelnde Sicht bei Regen, Nebel oder Schnee) für die Beibehaltung der bisherigen Vorschrift ausgesprochen. Der Änderungsvorschlag wurde deshalb angepasst. Auf Scheibenwischer soll nur verzichtet werden können, wenn das vorgeschriebene Sichtfeld vom Führersitz aus gereinigt werden kann.

2.12. Aufhebung der Pflicht, bei Fahrrädern eine Diebstahlsicherung anzubringen

Der Änderungsvorschlag geht auf ein Anliegen von Pro Velo Schweiz zurück. In der Anhörung fand er mehrheitlich Zustimmung. Es wurde argumentiert, die Sicherung des Fahrrads sei Sache des Benutzers und ausserdem sei die Sicherungspflicht in der Verkehrsregelnverordnung genügend verankert (Art. 22 Abs. 1). Etliche Stellen (namentlich Polizeistellen und der ACS) befürchten aber eine Zunahme der Velodiebstähle.