Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 8 Seiten

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L121-1252

Opposition erwuchs dagegen - namentlich von den Strassenverkehrsämtern und von der Mehrheit der Kantone - der in der Anhörung ebenfalls zur Diskussion gestellten Möglichkeit zur Delegation dieser Fahrzeugidentifikation an Dritte. Es wird aufgrund der Erfahrungen mit der Selbstabnahme von Neuzulassungen bei CH-typengenehmigten Fahrzeugen mit einer grossen Fehlerquote gerechnet. Dies könnte bei der ersten Nachkontrolle (in der Regel nach vier Jahren) Nachbesserungen oder im schlimmsten Fall die Ausserverkehrsetzung der Fahrzeuge nach sich ziehen, was zu erheblichen Problemen mit der Kundschaft führen würde. Die Identifikation durch eine Behörde dient damit letztlich auch dem Konsumentenschutz. Ausserdem wird für die Sicherstellung der Qualität mit einem zu grossen Schulungs- und Überwachungsaufwand gerechnet.

Die Delegationsmöglichkeit der Fahrzeugidentifikation an Dritte wird deshalb aus dem Änderungsprojekt gestrichen.

2.4. Messung der Fahrzeugbreite ohne Blachenbetätigungssysteme

Gemäss Vorschlag sollten Blachenbetätigungssysteme und aufgerollte Blachen in einer Höhe über 3,00 m bis höchstens 0,15 m je Seite bei der Messung der Fahrzeugbreite nicht mehr mitberücksichtigt werden (analog zu den Regelungen im benachbarten Ausland).

In der Anhörung haben Fussgänger- und Fahrradfahrerverbände opponiert. Sie befürchten eine zusätzliche Gefährdung der ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Dies trifft jedoch nicht zu. Im Gegenteil, es wird durch die explizite Erwähnung und die damit verbundenen Einschränkungen sichergestellt, dass diese Vorrichtungen die durch die Rückspiegel gegebene maximale seitliche Ausdehnung nicht überschreiten. Dadurch wird der benötigte Verkehrsraum nicht vergrössert und es ergibt sich für die Lenkenden kein Problem bei der Abschätzung der freien Durchfahrt. Durch die neu vorgeschriebene Mindesthöhe wird zudem gewährleistet, dass Fussgänger und Fahrradfahrende nicht gefährdet werden.

Transport- und Fahrzeuggewerbe (ASTAG und AGVS) lehnen die Einschränkungen als zu starr und nicht gerechtfertigt ab. Die in der Anhörung vorgeschlagene Mindesthöhe von 3,0 m verhindere die Verwendung solcher Systeme bei niedrigeren Fahrzeugen. Die vorgeschlagene Mindesthöhe wurde deshalb auf 2,50 m angepasst. Somit wird diesem Einwand unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit soweit möglich Rechnung getragen. Bei noch niedrigeren Fahrzeugen ist die Verwendung konventioneller Blachen zumutbar.

2.5. Kennzeichnung von Fahrzeugen für den Strassenunterhalt

In den Anhörungsantworten unbestritten war das Bedürfnis, Fahrzeuge des Strassenunterhaltes besser kenntlich machen zu können. Kontrovers waren die Meinungen dagegen zu den einzelnen Varianten. Als Lösung wurde deshalb eine offene Variante beantragt, welche die in Frage stehende Kennzeichnung für alle regelmässig zum Strassenunterhalt eingesetzten Fahrzeuge ermöglicht und die zu verwendende Farbe offenlässt.

2.6. Neuregelungen bei Abblendlichtern mit mehr als 2000 Lumen

Gemäss Vorschlag sollte die bisherige Bestimmung, dass Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen über Scheinwerfer-Reinigungsanlagen und Scheinwerfer-Verstelleinrichtungen verfügen müssen, auf alle Abblendlichter mit mehr als 2000 Lumen ausgeweitet werden.

Aufgrund von Bedenken in der Anhörung wurde die Bestimmung angepasst und nur noch von der Stärke des Lichtstroms und nicht mehr von der Art der Lichtquelle abhängig gemacht. Die Vorschrift entspricht nun vollständig der internationalen Regelung (ECE-Reglement Nr. 48).