Vorlage GebV-TVD

Vernehmlassung 2011/59: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung) und der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) · 3 Seiten

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Ziff. 7

7. Pauschale für den Versand von Ohrmarken 1.50

zusätzlich Porto nach Posttarif

Ziff. 8 Einleitungssatz, Bst. bbisund c

8. Gebühren für die Datenbeschaffung nach den Artikeln 8 und 9a Absatz 2 der

TVD-Verordnung vom 23. November 20054:

bbisfür Bewegungsdaten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstaben a–g der TVD-Verordnung pro männliches Tier, wenn die Abfrage durch eine Zuchtorganisation erfolgt. Wiederholte Abfragen auf das gleiche Tier durch die gleiche Zuchtorganisation sind kostenlos 0.20

c für Bestandesdaten nach den Artikeln 2 Buchstabe e und 3 Absatz 1 Buchstaben b–d der TVD-Verordnung sowie Identifikationsnummer, Geschlecht, Rasse und Farbe der einzelnen Tiere, die bei der Tierhaltung stehen oder seit Anfang des Kalenderjahres gestanden sind: pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung wird eine einmalige Gebühr pro Datenempfänger erhoben. 2.00

III

Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. November 20045 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge

Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Er kann diese mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der Verordnung vom 16. Juni 20066 über die Gebühren für den Tierverkehr schulden, verrechnen.

IV

Diese Änderung tritt am (1. Januar 2012) in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

4 SR 916.404

5 SR 916.407

6 SR 916.404.2