Vorlage KVV

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Art. 105d Meldungen über Verlustscheine

1 Der Versicherer informiert die zuständige kantonale Behörde am Ende jedes Quartals über die Entwicklung der seit Jahresbeginn ausgestellten Verlustscheine.

2 Der Versicherer übermittelt der zuständigen kantonalen Behörde bis zum 31. März die Schlussabrechnung der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine. Die Abrechnung enthält eine Zusammenstellung der Gesuche um Übernahme der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3 des Gesetzes nach Abzug der Rückerstattungen gemäss Artikel 64a Absatz 5 des Gesetzes.

Art. 105e Personendaten

Bei der Bekanntgabe nach Artikel 64a Absatz 3 des Gesetzes muss der Versicherer zur Identifikation der versicherten Personen und der Schuldnerinnen und Schuldner melden:

a. den Vornamenund den Namen;

b. das Geschlecht;

c. das Geburtsdatum;

d. den Wohnsitz;

e. die AHV-Versichertennummer.

Art. 105f Datenaustausch

Das Departement erlässt technische und organisatorische Vorgaben für den Datenaustausch.

Art. 105g Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel

1 Als einem definitiven Verlustschein nach den Artikeln 127, 149 und 265 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichzusetzender Rechtstitel gilt eine Pfändungsurkunde nach Artikel 115 Absatz 1 SchKG

2 Der Kanton kann andere Rechtstitel einem Verlustschein gleichsetzen, insbesondere für Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen.

Art. 105h Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle überprüft die Richtigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3 des Gesetzes. Sie kontrolliert, ob:

2 SR 281.1