Vorlage KVV

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

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a. die Angaben zu den Schuldnerinnen und Schuldnern sowie zu den Versicherten korrekt sind;

b. das Mahn- und Betreibungsverfahren nach Artikel 105b eingehalten wurde;

c. ein Verlustschein vorhanden ist;

d. das Ausstellungsdatum des Verlustscheines im Vorjahr liegt;

e. der Gesamtbetrag der Forderungen richtig ist;

f. die Forderung dem zuständigen Kanton gemeldet wurde.

2 Die Revisionsstelle überprüft die Richtigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich der Bezahlung der ausstehenden Forderungen durch die versicherte Person nach Ausstellung eines Verlustscheins.

3 Der Kanton übernimmt die Kosten der Revisionsstelle, wenn er eine andere Kontrollstelle als diejenige des Versicherers gemäss Artikel 86 bezeichnet.

Art. 105i Zahlungen der Kantone an die Versicherer

1 Bei Eingang der Personendaten und der Meldungen über die Verlustscheine kann die zuständige kantonale Behörde dem Versicherer die Personendaten nach Artikel 105e der Versicherten übermitteln, für die sie ausstehende Beträge übernimmt.

2 Der Kanton bezahlt dem Versicherer die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 des Gesetzes nach Abzug der Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 5 des Gesetzes bis zum 30. Juni . Übersteigen die Rückerstattungen die Forderungen, so zahlt der Versicherer dem Kanton bis zum 30. Juni den Differenzbetrag zurück.

Art. 105j Wechsel des Versicherers bei Säumigkeit

1 Säumig im Sinne von Artikel 64a Absatz 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Artikel 105b Absatz 1.

2Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind.

3 Sind die ausstehenden Beträge nach Absatz 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist.