Vorlage KVV
Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten
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Art. 105k Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen
1Artikel 64a Absätze 1-7 des Gesetzes und die Artikel 105b-105j dieser Verordnung sind auf folgende Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, anwendbar:
a. Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige;
b. Familienangehörige von Kurzaufenthaltern und –aufenthalterinnen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Niedergelassenen;
c. Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige.
2Artikel 64a Absätze 1, 2 und 6 des Gesetzes sowie die Artikel 105b und 105j dieser Verordnung sind auf Versicherte, die Rentnerinnen, Rentner oder deren Familienangehörige sind und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, anwendbar. Der Versicherer übernimmt die Verlustscheine.
Gliederungstitel vor Art. 106
4. Kapitel: Prämienverbilligung durch die Kantone
1. Abschnitt: Anspruchsberechtigte
Gliederungstitel vor Art. 106b
2. Abschnitt: Meldeverfahren
Art. 106b Aufgaben des Kantons
1Der Kanton bestimmt eine Stelle, welche die Prämienverbilligung für alle berechtigten Personen durchführt.
2 Er meldet dem Versicherer:
a. die versicherten Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben;
b. die Höhe der Prämienverbilligung;
c. den Zeitraum nach Monaten, für den die Prämienverbilligung ausgerichtet wird.
3 Er legt die Termine für seine Meldungen, die Meldungen nach Artikel 106c Absätze 1 und 2 und die Lieferung der Jahresrechung nach Artikel 106c Absatz 3 fest.