Vorlage KVV

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

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Art. 106c Aufgaben des Versicherers

1 Der Versicherer teilt dem Kanton mit, ob er die Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann.

2 Er meldet dem Kanton wesentliche Änderungen im Verhältnis zwischen der versicherten Person und ihm.

3 Er legt dem Kanton eine Jahresrechnung vor. Diese umfasst die Personendaten nach Artikel 105e, den betroffenen Zeitraum und den ausgerichteten Betrag.

4Er gibt die Prämienverbilligung je versicherte Person und Monat auf der Prämienrechnung an. Er darf die Prämienverbilligung nicht auf dem Versicherungsausweis angeben.

5 Er bezahlt der versicherten Person die Differenz innerhalb von 30 Tagen aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen kleiner sind als die vom Kanton gemeldete Prämienverbilligung. Vorbehalten bleiben Regelungen, wonach kleine Beträge nicht ausgerichtet werden.

Art. 106d Datenaustausch

1 Die Meldungen nach den Artikeln 106b und 106c umfassen insbesondere die Personendaten nach Artikel 105e.

2 Das Departement kann nach Anhörung der Kantone und der Versicherer technische und organisatorische Vorgaben für den Datenaustausch erlassen.

Art. 106e Kosten

Die Kantone und die Versicherer tragen die ihnen aus dem Vollzug der Prämienverbilligung erwachsenden Kosten.