Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 9 Seiten

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grund darstellen können. Diese Frage wird der Bundesrat als Verordnungsgeber im Zusammenhang mit der ggf. zu revidierenden oder durch eine Verordnung zu ersetzenden KMU-Bekanntmachung zu beurteilen haben. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e KG sieht für Abreden zwischen KMU, welche nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen, eine erleichterte Rechtfertigung vor, doch beschränkt die geltende Bekanntmachung diese Erleichterung in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht auf die Kategorie der in der Schweiz nicht direkt sanktionierbaren Abreden.

Zusammenfassung

Auch nach erfolgter Gesetzesänderung werden die Behörden nachweisen müssen, dass eine harte Kartellabrede (horizontale Preis-, Mengen und Gebietsabrede bzw. vertikale Preisbindung oder Gebietsabschottungen) vorliegt. Nur im Falle gewöhnlicher Abreden gem. Absatz 1 werden die Behörden zusätzlich noch deren Erheblichkeit nachzuweisen haben. Gelingt es im nächsten Schritt den Unternehmen nicht, im Einzelfall aufzeigen, dass die Abrede aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, so ist sie verboten (dies gilt auch für Fälle nach Absatz 1). Im Fall von harten Kartellabreden werden in einem dritten Schritt dann die Sanktionen bestimmt.

Im Vergleich zur heutigen Gesetzeskonzeption, die (gerade bei Vertikalabreden mit ökonomisch/empirisch unzutreffenden) Vermutungen der Wettbewerbsbeseitigung operiert und die in der Praxis der Wettbewerbsbehörden nur in seltenen Fällen wirklich zu einer Vereinfachung der Verfahren, dafür gerade im Bereich der direkten Sanktionierung zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit geführt hat, würde den Wettbewerbsbehörden damit ein schlagkräftigeres Instrument in die Hand gegeben, um diese Arten von Abreden wirkungsvoller zu unterbinden, die Märkte zu öffnen und den Wettbewerb durchzusetzen. Für die Unternehmen ihrerseits wäre bereits im Voraus besser abschätzbar, ob eine bestimmte Abrede zulässig ist oder nicht, was im Sinne der Rechtssicherheit und der Prävention zu begrüssen ist.

2.2. Die Neuregelung im Detail

Absatz 1

Im Absatz 1 wird weiterhin festgehalten, dass Wettbewerbsabreden nur im Grundsatz dann unzulässig sind, wenn sie einerseits den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und sich andererseits nicht ökonomisch rechtfertigen lassen. Im Vergleich zur heutigen Fassung wird auf die explizite Erwähnung der möglichen Beseitigung wirksamen Wettbewerbs verzichtet. Dies stellt jedoch eine redaktionelle Änderung dar, die nicht zu einer Änderung der Gesetzeslage führt. Dies aus dem einfachen Grund, dass eine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs immer auch eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und eine Rechtfertigung einer den Wettbewerb beseitigenden Abrede bereits gestützt auf die Regelung von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b E-KG (heute: Art. 5 Abs. 2 Bst. b KG) ausgeschlossen ist.

Absatz 2

Der neu formulierte Absatz 2 regelt die andere Konstellation im Fall des Vorliegens von drei Arten von horizontalen und zwei Arten von vertikalen Wettbewerbsabreden.