Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/71: Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit: Anpassung von Artikel 5 Kartellgesetz gemäss Entscheid des Bundesrates vom 17. August 2011 · 9 Seiten

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Diese sind stets – also unabhängig vom Nachweis einer erheblichen Wettbewerbsbeschränkung im Einzelfall – unzulässig, es sei denn, sie können im Einzelfall aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden. Absatz 2 übernimmt dabei unverändert die fünf heute in den Absätzen 3 und 4 bereits explizit genannten, vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend qualifizierten und bereits heute gestützt auf Artikel 49a KG direkt sanktionierbaren Typen von Abreden. Damit sich an deren Sanktionierbarkeit nichts ändert, ist eine redaktionelle Anpassung des Verweises in Artikel 49a Absatz 1 KG nötig. Neu muss es heissen „Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absatz 2 [bisher: „Absätze 3 und 4“ ] beteiligt ist …“.

Die geringfügige Abweichung bei der Definition des Gebietsabschottungstatbestandes in Buchstabe b, zweites Lemma, ist sprachlich bedingt und eine Folge der vorgeschlagenen Darstellung. Dem Satzteil „in Vertriebsverträgen“ kommt angesichts der Tatsache, dass in diesem Lemma auf „Vertriebspartner“ Bezug genommen wird, keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb dessen Streichung zu keiner materiellen Änderung führt.

Absatz 3

Absatz 3 übernimmt die heute in Absatz 2 bestehende Regelung weitgehend. Insbesondere wird der nach herrschender Meinung abschliessende Katalog der möglichen Rechtfertigungsgründe unverändert übernommen. Eine nähere Konkretisierung dieser abstrakten Rechtsbegriffe durch Verordnung oder allenfalls Bekanntmachung nach Artikel 6 erscheint angesichts der erhöhten Bedeutung der Rechtfertigungsgründe jedoch als sinnvoll. Ebenso übernommen wird die Bestimmung von Buchstabe b, wonach eine Rechtfertigung nicht möglich ist, wenn die Abrede den beteiligten Unternehmen ermöglicht wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

Die einzige inhaltliche Änderung im Bereich Rechtfertigung betrifft Buchstabe a, indem dort neu festgehalten wird, dass der Nachweis, dass eine Abrede notwendig ist, um Effizienzvorteile zu erreichen, den Unternehmen obliegt. Diese Neuerung gilt konsequenterweise für Abreden nach den Absätzen 1 und 2. Es ist zukünftig somit an den Unternehmen, sich auf einen (oder mehrere) der genannten Effizienzgründe zu berufen und im Einzelnen darzulegen, weshalb die getroffene Absprache zur Realisierung dieser Effizienzgründe notwendig ist. Unter dem Stichwort der „Notwendigkeit“ werden die Wettbewerbsbehörden dann insbesondere zu prüfen haben, inwiefern die vorbrachten Effizienzvorteile die im Einzelfall festgestellte Wettbewerbsbeschränkungen aufwiegen.

3. Finanzielle und personelle Konsequenzen

Die vorgesehene Anpassung von Artikel 5 KG hat unmittelbar keine finanziellen und personellen Konsequenzen. Die WEKO wird zumindest in einer Anfangsphase, bis sich das neue Recht geklärt hat, in diesem Bereich mehr Fälle aufgreifen müssen. Umgekehrt werden sich bei der Abwicklung dieser Fälle gewisse Vereinfachungen ergeben, indem die Erheblichkeit einer Abrede nicht mehr geprüft werden muss und die Effizienzgründe in erster Linie von den Unternehmen vorzubringen sein werden.