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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Kredit
c. im Rahmen der konsolidierten Rechnung die nach Artikel 39 berechneten Netto-Longpositionen der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gesellschaften und der nachrangigen Forderungen gegenüber diesen;
d. bei Banken, die den SA-BIZ oder den IRB anwenden, der Anteil an jeder Nettoposition von Beteiligungstiteln an im Finanzbereich tätigen Unternehmen, der nach den Abzügen von Buchstaben b und c eine Beteiligung von 10 Prozent am Unternehmen übersteigt;
e. bei Banken, die den IRB anwenden, der Betrag, um den die nach diesem Ansatz berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss Basler Mindeststandards übersteigen.
2 Verfügt die Bank über kein oder nicht genügend ergänzendes Kapital, so sind entsprechend höhere Abzüge vom bereinigten Kernkapital vorzunehmen.
Art. 32 Abzüge von den Eigenmitteln
1 Von den nach den Abzügen des Artikels 31 verbleibenden Eigenmitteln sind die nach Artikel 39 berechneten Netto-Longpositionen der nachrangigen Schuldtitel abzuziehen, welche die Bank selbst ausgegeben hat und direkt oder indirekt in ihrem Eigenbesitz sind.
2 Banken, die den SA-CH anwenden, müssen die Netto-Longpositionen nach Absatz 1 nur abziehen, wenn sie diese ausserhalb ihres Handelsbuches führen.
3. Titel: Erforderliche Eigenmittel
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 32e Umfang erforderlicher Eigenmittel
Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus:
a. den Mindestanforderungen;
b. dem Eigenmittelpuffer;
c. dem antizyklischen Puffer;
d. den zusätzlichen Eigenmitteln.
Art. 33 Mindestanforderungen («Säule 1»)
1 Um die MindestanforderungenDie anrechenbaren Eigenmittel müssen die erforderlichen Eigenmittel dauernd übersteigen.gesamthaft zu erfüllen, müssen die Bestandteile der anrechenbaren Eigenmittel einzeln oder gesamthaft bestimmte Kapitalkennzahlen, gemessen an den gewichteten Positionen, erfüllen.
2 Die erforderlichen Eigenmittelgewichteten Positionen setzen sich zusammen aus:
a. 8 Prozent derden nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 37) sowie den erforderlichen Eigenmitteln für Positionen gewichteten Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 63);