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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten

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Kredit

nete Positionen nach Absatz 2 und nach dem umfassenden Ansatz berechnete Positionen nach Artikel 118 Absatz 2 zu behandeln.28

4 Das Verfahren nach Artikel 118 Absatz 2 darf nur angewendet werden, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Andernfalls ist nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorzugehen.29

Art. 108 Ausserbilanzgeschäfte

Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 109 und 110 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei oder Sicherheiten nach Artikel 106 anwendbaren Sätzen zu gewichten.

Art. 109 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen

1 Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Artikel 41 Absatz 1 multipliziert wird.

2 Unwiderrufliche Kreditzusagen werden unabhängig von ihrer Laufzeit wie vom zuständigen Organ bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare Limiten nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a behandelt.

3 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 106 Absätze 3 und 4 behandelt.

Art. 110 Derivate

1 Derivate sind nach Artikel 98 zu behandeln.

2 Bei Kontrakten, die an einer regulierten Börse gehandelt werden, kann die Bank die Margendeckung abziehen, sofern sie aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig gesicherten Bareinlagen, an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten, Edelmetallen oder Waren besteht und täglich neu zu Marktkursen bewertet wird.

3 Wenn ein Geschäft bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Artikel 97.

Art. 111 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten

Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten sind nach Artikel 61 zu berechnen und nach den Artikeln 53–60 zu gewichten.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).