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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
c. es unbefristet ist und keiner anders lautenden statutarischen Bestimmung oder vertraglichen Pflicht der Bank unterliegt;
d. eine Entschädigung der Eigner ohne irgendwelche Verpflichtung oder Vorrechte aus dem Betriebsergebnis einschliesslich der Gewinnreserven vorgesehen ist; und
e. in der Liquidation keine Vorrechte oder Ansprüche an einem Liquidationserlös vorgesehen sind.
2 Bei der Beurteilung ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, trägt die FINMA der Rechtsform der Bank und den Eigenheiten ihres Gesellschaftskapitals Rechnung.
Art. 21 Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals
1 Das Gesellschaftskapital besteht entsprechend der Rechtsform der Bank aus Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, oder Dotationskapital oder, bei Banken in Form von Personengesellschaften (Privatbankiers), aus der Kommanditeinlage.
2 Vorzugsaktien und Partizipationskapital sind als hartes Kernkapital anrechenbar, soweit sie die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllen und im Verhältnis zum Gesellschaftskapital gemäss Absatz 1 insbesondere:
a. gemeinsam mit diesem haften; und
b. keine Vorrechte auf Entschädigungen geniessen.
3 Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen über die regulatorische Anerkennung von Gesellschaftskapital von Banken erlassen, die nicht als Aktiengesellschaften organisiert sind.
Art. 22 Dotationskapital bei Banken öffentlichen Rechts
1 Sehen kantonale Erlasse oder Statuten bei Banken öffentlichen Rechts die Fälligkeit von Dotationskapital vor, darf diese einzig dazu bestimmt sein, die Kapitalkonditionen neu festzulegen. Eine Rückzahlung von Dotationskapital einzig aus Gründen der Fälligkeit muss ausgeschlossen sein.
2 Dotationskapital hat die Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d zu erfüllen.
Art. 23 Kapitalkonten bei Privatbankiers
1 Bei Privatbankiers dürfen Kapitalkonten als hartes Kernkapital angerechnet werden, wenn sie:
a. nur bei Vorliegen eines ausreichenden Gewinnes des Geschäftsjahres verzinst werden; und
b. in gleicher Weise wie eine Kommanditeinlage für Verluste haften.
2 Kapitalkonten dürfen nur in einem Verfahren unter Einbezug aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter reduziert werden.