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Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 68 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
die Position durch eines der folgenden Instrumente besichert ist und die Voraussetzungen nach Artikel 47 erfüllt sind:34
a. Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen;
b. Treuhandanlagen bei Dritten;
c. Garantien von Dritten, sofern die Risiken aus allfälligen Laufzeit- und Währungsinkongruenzen angemessen begrenzt werden.
2 Besteht die Besicherung aus Schuld- oder Beteiligungstiteln von Dritten oder Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen oder aus Treuhandanlagen bei Dritten, so kann eine Bank die einzelnen Positionen auch nach Artikel 118 berechnen.35
Art. 11736
Art. 11837 Anrechnung von Sicherheiten
1 Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den einfachen Ansatz nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a anwenden, können Sicherheiten nach dem Verfahren nach Artikel 116 Absatz 1 anrechnen.
2 Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den umfassenden Ansatz nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b oder den F-IRB anwenden, haben für besicherte Positionen die vollständig angepassten Positionswerte nach Artikel 48 Absatz 3 zu berechnen.
3 Banken, die den A-IRB anwenden, können besicherte Positionen nach Absatz 2 berechnen oder dazu eigene Verlustquoten («Loss Given Default; LGD») und Positionswerte («Exposure at Default; EAD») verwenden, wenn:
a. die Wirkungen von Finanzsicherheiten unabhängig von anderen LGD-relevanten Aspekten zuverlässig geschätzt werden können; und
b. das Verfahren dem für die Eigenmittelanforderungen verwendeten Ansatz entspricht.
4 Sicherheiten dürfen nach dem Verfahren nach Absatz 2 oder 3 angerechnet werden, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Andernfalls ist das Verfahren nach Artikel 116 Absatz 1 anzuwenden.
5 Die Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 dürfen nur angewendet werden, wenn die Bank in Bezug auf die Kredite und die damit verbundenen Sicherheiten
a. periodische Stresstests durchführt, die
1. den Marktpreis der Sicherheiten berücksichtigen;
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).
36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).