Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Der internationale Rahmen und die Schweizer Umsetzung
Ein tragender Pfeiler der nach Schweizer Gesetz zu erfüllenden Voraussetzungen für die Ausübung von Tätigkeiten zugelassener Banken und Effektenhändler (im Weiteren „Institute“) sind die Vorschriften über zu haltende Eigenmittel und die Anforderungen an die Risikoverteilung. Die Eigenmittelvorschriften definieren, wie viel Eigenmittel die Institute halten müssen, um Verlustrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit angemessen zu unterlegen. Mit einem Eigenmittelniveau, das über die Mindesteigenmittelanforderungen hinausgeht, soll erreicht werden, dass Institute auch bei substantiellen Verlusten nicht insolvent werden und hieraus gegebenenfalls weiterer Schaden entsteht. Die Risikoverteilungsvorschriften regeln, wie gross das Risiko eines Instituts gegenüber einzelnen Gegenparteien oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien maximal sein darf. Damit soll verhindert werden, dass bei Ausfall eines grossen Kredits das Institut in Schieflage gerät und dadurch gegebenenfalls ein grosser Schaden entsteht.
Wie in den meisten der Mitgliedsländer des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, dem inzwischen auch die G-20 Staaten angehören, hat sich auch das Schweizer Recht bei der bisherigen Umsetzung internationaler Vorschriften zu Eigenmitteln eng an die Richtlinien gehalten, wie sie der Basler Ausschuss mit den Regelwerken „Basel I“ (1988) und „Basel II“ (2004/6) vorgegeben hat. Basel II wurde in der Schweiz auf Anfang 2007 in Form der bundesrätlichen „Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler“ (Eigenmittelverordnung, ERV) und in Form zugehöriger FINMA-Rundschreiben (FINMA-RS) als Ausführungsbestimmungen zur ERV in Schweizer Recht umgesetzt. Die bestehende schweizerische Umsetzung dieser Basler Mindeststandards basiert grundsätzlich auf den internationalen Mindeststandards, sie beinhaltet aber aus historischen Gründen bestimmte Abweichungen bei der Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen (v.a. höhere oder tiefere Risikogewichte für einzelne Kreditarten). Insgesamt bewirken diese Abweichungen, dass die Schweizer Mindesteigenmittelanforderungen über den internationalen Basler Mindeststandards liegen, auch um die Sicherheit des Finanzplatzes zu stärken. Diese Abweichungen haben sich unter dem Namen „Swiss finish“ etabliert und werden gemeinhin mit strengeren Anforderungen assoziiert als die internationalen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht.
Abweichungen nahm die schweizerische Umsetzung insbesondere dort vor, wo internationale Mindestvorschriften aus damaliger Sicht den nationalen Gegebenheiten nicht hinreichend oder nicht in hinreichender Differenziertheit Rechnung trugen. Um vor allem international tätigen Banken dennoch nicht die teilweise detaillierten und sehr spezifischen Abweichungen zum internationalen Mindeststandard aufzubürden, wurde in der Schweizer Umsetzung von Basel II der sog. „internationale Standardansatz“ (SA-BIZ) parallel in die ERV aufgenommen. Dieser übernimmt im Wesentlichen die internationalen Anforderungen ohne Modifikationen, baut aber den „Swiss finish“ in die Mindesteigenmittelanforderungen mit Hilfe von Multiplikatoren ein, und hebt somit die resultierende Eigenmittelanforderung im gleichen Ausmass an wie der Schweizer Standardansatz (SA-CH) inklusive „Swiss finish“. Sowohl die Vorschriften zur Eigenmittelunterlegung wie auch die Risikoverteilungsvorschriften haben seither bereits eine weitere Revision erfahren:
• Im Bereich der Eigenmittelunterlegung hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht rasch erste
Lehren aus der Krise gezogen und die offensichtlichsten Regulierungsmängel im Bereich der Marktrisikovorschriften und des Regulierungsrahmens für Verbriefungsgeschäfte nachgebessert. Diese unter „Basel 2.5“ bekannten Änderungen traten in der Schweiz per Teilrevision der ERV und zugehöriger FINMA-RS am 1. Januar 2011 in Kraft. Parallel dazu hat der Basler Ausschuss auch eine umfassendere Evaluation von offensichtlichen Lücken, ergänzenden und nachbessernden Massnahmen zum Basel-II-Paket vorgenommen. Die Schlussfolgerungen aus diesem Prozess fanden Niederschlag in einem über insgesamt rund 3 Jahre entstandenen Sammelwerk von
/ 9/87