Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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2 Ziele und Adressaten der Revision
Die hier erläuterten Regulierungsänderungen entsprechen der nationalen Umsetzung der auf internationaler Ebene getroffenen Massnahmen, wie sie sich im Nachgang der Finanzkrise ab 2007 als zwingend zu schliessende Lücken in den geltenden Regulierungsbereichen offenbart haben. Von den vorliegenden Änderungen sind Banken und Effektenhändler betroffen, die dem Schweizer Gesetz unterstellt sind.
Im Juli 2010 hat sich die Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen (GHOS) als Führungsorgan des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) auf die wichtigsten Ausgestaltungselemente des Reformpakets Basel III geeinigt und in ihrer Sitzung vom September 2010 die Kalibrierung und die Umsetzung der Massnahmen festgelegt. Das gesamte, Basel III umfas-
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sende Regelwerk wurde am 16. Dezember 2010 veröffentlicht und am 1. Juni 2011 nochmals in einer
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leicht revidierten Version bestätigt. Ziel dieses Revisionspakets ist es, offenkundige Lücken im Basel-II-Regelwerk zu schliessen und notwendige Verschärfungen anzubringen. Das als Basel III bekannte
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Regelwerk soll per 1.1.2013 in Kraft treten . Die wichtigsten Aspekte dieser Revision betreffen eine Neudefinition von anrechenbarem Kapital, die Einführung eines Eigenmittelpuffers als Bestandteil der erforderlichen Eigenmittel, Anpassungen bei der Berechnung von risikogewichteten Aktiven, die Einführung einer Höchstverschuldungsquote („Leverage Ratio“) und die Einführung von Richtlinien in Bezug auf das Liquiditätsrisiko. Für die Umsetzung dieses Pakets wurden internationale Übergangsfristen vorgegeben. Einzelne Massnahmen sehen vor ihrem Einführungszeitpunkt „Beobachtungsperioden“ vor, während denen allfällig „unbeabsichtigte Konsequenzen“ erkannt und analysiert werden sollen.
Bereits im Juli 2009, hat die Europäische Union ihre Richtlinie für Grosskredite (Risikoverteilung) revidiert. In Bezug auf die internationale Anlehnung stützt sich die Schweizer Regulierung in diesem Bereich auf die europäischen Vorgaben, weil der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hierzu bisher keine quantitativ verbindlichen und detaillierten Richtlinien erarbeitet hat. Ein erster Teil dieser europäischen Revision wurde in der Schweiz bereits mit der ERV-Teilrevision im Jahre 2010 nachvollzogen, ein zweiter Teil ist ebenfalls Bestandteil dieser vorliegenden Regulierungsänderungen.
Die Schweizer Umsetzung dieser internationalen Revisionen findet primär in der Teilrevision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung (ERV) statt. Die Teilrevision der ERV und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen in Form von Rundschreiben der FINMA (FINMA-RS) wird auch genutzt, um einige wenige Änderungen anzubringen, die nicht mit Basel-III-Vorgaben direkt zusammenhängen, sondern die sich als notwendig erwiesen aufgrund von anderen gesetzgeberischen Entwicklungen (z.B. neues FINMA-RS 12/1 „Ratingagenturen“) oder aufgrund von anderen sachdienlichen Aktualisierungen (z.B. Änderungen der Bestimmungen zum Eigenmittelnachweis). Auf der Ebene der Ausführungsbestimmungen erfahren folgende Rundschreiben punktuelle Änderungen: FINMA-RS 08/19 „Kreditrisiken Banken“, FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“, FINMA-RS 08/22 „Offenlegung Banken“ und FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung Banken“. Zusätzlich enthält dieses Paket eine umfassende Teilrevision des FINMA-RS 08/34 „Kernkapital Banken“, welches nun FINMA-RS 13/x „Anrechenbare Eigenmittel Banken“ heisst.
3 „Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems” und „Basel III: International framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring”. 4 „Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems - revised version, June 2011”: Diese Version präzisiert insbesondere die Richtlinien zur Eigenmittelunterlegung von Marktwertschwankungen des Gegenpartei-Kreditrisikos. 5 In der Schweiz soll Basel III gemäss den heute bekannten, international festgelegten Inkraftsetzungsterminen geplant und umgesetzt werden. Insbesondere sollen diese heute bekannten Einführungstermine in der Schweiz auch dann aufrecht erhalten bleiben, sollte der Basler Ausschuss einzelne Einführungstermine nachträglich verschieben. Dieser Grundsatz soll zumindest dann gelten, wenn allfällige Verschiebungen von Einführungsterminen nicht durch nachträgliche Änderungen der international gültigen Spezifikationen, die gegebenenfalls erneute Wirkungsstudien erforderten, sachgerecht zu begründen sind. / 12/87