Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Massnahmen, bekannt als Basel III. Diese Arbeiten sind mit der Veröffentlichung eines neuen Re-1

gelwerks am 16. Dezember 2010 zu einem vorläufigen Abschluss gekommen.

• Im Bereich der Risikoverteilungsvorschriften wurden in der Schweiz die EU-seitig per Juli 2009

in Kraft getretenen Änderungen mit derselben ERV-Teilrevision national vollzogen, in deren Rahmen auch Basel 2.5 in Schweizer Recht umgesetzt wurde. Allerdings widerspiegelte die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene ERV-Teilrevision der Risikoverteilungsvorschriften nur Anpassungen am internationalen Ansatz der Risikoverteilung, der bei gut 40 der über 300 Institute in der Schweiz angewandt wird. Pendent geblieben ist seither die Revision des für die grosse Mehrzahl der Schweizer Institute relevanten Schweizer Ansatzes der Risikoverteilung, die für Anpassungen im Zuge der Umsetzung von Basel III aufgeschoben wurde. Die Änderungen und damit der Nachvollzug der EU-Regulierung für Institute, die bisher den Schweizer Ansatz für die Risikoverteilung angewendet haben, sind somit auch Bestandteil der vorliegenden Regulierungsänderungen.

Der Kern der vorliegenden ERV-Revision ist die schweizerische Umsetzung all jener Massnahmen, die ohne weiteren Beobachtungsvorbehalt per 1. Januar 2013 in Kraft treten können, unter Berücksichtigung der international vorgegebenen Übergangsfristen. Es sind dies zusammenfassend die folgenden Basel-III-Massnahmen:

• Die regulatorisch anrechenbaren Eigenmittel wurden neu definiert mit Blick auf eine, gegenüber

Basel II erhöhte Verlusttragfähigkeit. Damit soll sichergestellt werden, dass die Institute über genügend „qualitativ gutes“ Kapital verfügen, um Verluste in Phasen aufzufangen, in denen die betriebliche Fortführung grundsätzlich nicht in Frage gestellt ist (sog. „going concern“). Dies gilt namentlich für die beste Qualität der Eigenmittel, das harte Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1). Dies gilt aber auch für Kapitalinstrumente, die nicht Gesellschaftskapital darstellen und dennoch als zusätzliches Kernkapital anrechenbar sind. Letztlich wurden sogar die Anforderungen an das Ergänzungskapital angehoben, das nicht den Anspruch hat, aus Fortführungsoptik verlusttragend zu sein. Diese Neudefinitionen wirken sich als Verschärfung der Definition des Zählers der allgemein bekannten BIZ-Kapitalkennzahlen (BIS-Ratios) aus.

• In Bezug auf die erforderlichen Eigenmittel führen verschiedene Basel-III-Neuerungen zu einer

Veränderung der Bestimmung der risikogewichteten Aktiven und damit zu einer Modifikation des Nenners der BIZ-Kapitalkennzahlen: Darunter fallen eine umfassendere Festlegung von Gegenparteirisiken (Ausfallrisiko bei Derivaten, Repo- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften) und eine selektive Neubehandlung von Positionen via Risikogewichtung statt via Kapitalabzug wie bisher. Diese Neuerungen führen zu einer tendenziellen Erhöhung des Nenners, abhängig davon, wie umfassend ein Institut in den jeweiligen Geschäftsbereichen exponiert ist. Letztlich gehören zur internationalen Neudefinition der erforderlichen Eigenmittel aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzte Puffer, deren Zweck es ist, in guten Zeiten oder in Zeiten übermässigem Kreditwachstums Kapital zu akkumulieren, das in schlechten Zeiten zur Verlusttragung frei gesetzt werden kann.

Die Mindestanforderung an das Gesamtkapital ohne Berücksichtigung der Puffer bleibt bei Basel III im Umfang von 8% der risikogewichteten Aktiven (risk weighted assets, RWA). Die Anforderung an die qualitative Zusammensetzung des Kapitals wird jedoch erheblich erhöht. Dabei steht die neue Mindestanforderung für das harte Kernkapital im Zentrum, welches sich von 2% auf 4.5% der RWA erhöht. Zudem werden die Banken zu einem Eigenkapitalpuffer verpflichtet, um gegen künftige Stressphasen gewappnet zu sein. Damit steigen die Anforderungen für das harte Kernkapital auf 7% der RWA. Hinzu kommt ein makroprudenziell motiviertes, antizyklisches Kapitalpolster im Bereich von 0– 2.5% der RWA, der ebenfalls ausschliesslich aus hartem Kernkapital CET1 besteht. Die gesamten

1 Einige Massnahmen wie die Liquiditätsstandards und die Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) enthalten noch Beobachtungsperioden für die kommenden Jahre und sehen dabei auch die Möglichkeit für Nachbesserungen vor, falls sich “unbeabsichtigte Konsequenzen” zeigen sollten. Andere Massnahmen wie z.B. eine Überarbeitung des Regelwerks zur Behandlung von Verbriefungen, einschliesslich der darin vorgesehenen Verwendung externer Ratings, oder eine grundlegende Überarbeitung des Handelsbuches wurden vom Basler Ausschuss für die weiteren Jahre in Aussicht gestellt. / 10/87