Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/90: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 10 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L142-2460

1 Ausgangslage

Die VOC-Lenkungsabgabe sieht seit ihrer Einführung im Jahr 2000 gemäss USG (Art. 35a Abs. 4) eine Befreiungsmöglichkeit vor (Art. 9 VOCV). Der Bundesrat kann VOC, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der VOC-Lenkungsabgabe befreien. Auf der Basis von Art. 9 VOCV können Unternehmen, die Massnahmen zur Verminderung der Emissionen ergreifen, eine Abgabebefreiung geltend machen. Diese befristete Regelung läuft Ende 2012 aus.

Die Revisionsvorlage schlägt eine neue, zeitlich unbefristete Befreiungsmöglichkeit vor. Sie soll wirtschaftsverträgliche Umweltfortschritte bewirken, indem sie auf den bisherigen Erfolgen aufbaut und zusätzlich auf das verbleibende Emissionsreduktionspotenzial abzielt.

Daneben sieht die Revisionsvorlage eine Reihe von kleineren Anpassungen vor, die der Transparenz, der administrativen Vereinfachung und der Verankerung der Vollzugspraxis auf Verordnungsebene dienen. Ausserdem werden die Listen jener Stoffe und Produkte aktualisiert, die der Abgabe unterliegen (Positivlisten), u.a. wird der Stoff Styrol aus der Stoff-Positivliste gestrichen.

Über den Verordnungsentwurf wurde vom 31. Januar 2012 bis 30. März 2012 eine schriftliche Anhörung durchgeführt. Bis am 18. April 2012 gingen insgesamt 47 Antworten ein.

2 Gesamtbeurteilung

2.1 Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen

Eingeladen Eingegangen Keine Positiv; Kritisch;

Haltung; positiv mit vollkommene

neutral Anmerkungen Ablehnung

Kantone, 30 27 1 224

Kantonale Konferenzen Verbände 23 18 1 161

der Wirtschaft Verbände 5 2 11

der Umwelt

Die Revisionsvorlage findet eine breite Unterstützung: Die grosse Mehrheit der Anhörungsteilnehmer begrüsst den Grundsatzentscheid für eine unbefristete Befreiungslösung:

Die grosse Mehrheit der Kantone (AG, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZH und KVU) begrüsst die unbefristete Befreiungslösung nach Art. 9 VOCV. Für die meisten Kantone ist dabei die geplante Erhöhung ihrer Entschädigung aus den Einnahmen der VOC-Lenkungsabgabe für die Umsetzung der Befreiungslösung von entscheidender Bedeutung. Die KVU fordert, dass der Bund den kantonalen Lufthygienefachstellen sowohl in fachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht eine angemessene Unterstützung zukommen lässt. Vier Kantone (AR, GR, SG, ZG) beantragen ausdrücklich das Auslaufenlassen der Befreiungsmöglichkeit.

Die grosse Mehrheit der Wirtschaftsverbände (Centre Patronal, ECO SWISS, Economiesuisse, EPS-Verband Schweiz, Handelskammer beider Basel, KVS, Scienceindustries, SKW, SOLV, SWISSMEM, SDV, SGV, TVS, VSIG, VSLF und VSSLubes)

2/10 294/2006-00141/22/03/05/04/02/04/L142-2460