Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/90: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 10 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L142-2460
Ursprüngliche Idee der Lenkungsabgabe nicht wiedergegeben: Als Begründung führen sie die Vorteile des ökonomischen Instruments an. Mit einer Lenkungsabgabe sind keine genauen Vorgaben für VOC-Einsparungen nötig. Aufgrund des Lenkungseffekts würden ab 1.1.2013 die Unternehmer selbst entscheiden können, wie sie VOC-Emissionen einsparen. Dies sei für alle Beteiligten Unternehmer und Behörden sinnvoller und kostengünstiger als Vorgaben, die mit einem Massnahmenplan zu erfüllen sind. Mit der vorgesehenen unbefristeten Befreiungslösung werde von der ursprünglichen Idee der Lenkungsabgabe abgerückt. ZG sieht den Grund für den aktuellen Revisionsvorschlag im Wunsch der betroffenen Unternehmen, die Abgabebefreiung nach Art. 9 unbefristet zu verlängern.
Neue Befreiungslösung aus Gründen der Rechtssicherheit bedenklich: Seit der Einführung der VOC-Lenkungsabgabe im Jahr 2000 war die Befreiungsmöglichkeit zeitlich befristet in Art. 9 VOCV verankert, um Investitionen in Emissionsreduktionsmassnahmen wie Abluftreinigung zu erleichtern. Die Befristung wurde per 1.1.2009 bis 31.12.2012 verlängert. Die betroffenen Betriebe hatten also genug Zeit, sich auf das Wegfallen der Befreiung einzustellen und entsprechende Investitionen zu tätigen.
Vollzugsaufwand unverhältnismässig zu den anvisierten Emissionsreduktionen: Angesichts der Emissionsreduktionsschätzung von 1500 Tonnen bis 2017 sei der zusätzliche Vollzugsaufwand der Befreiungslösung für die Kantone unverhältnismässig. Der Vollzug erfordere zudem das in der Schweiz rare Fachwissen von Lüftungsingenieuren. Die Befreiungslösung sei zu kompliziert und vollzugstechnisch praxisfremd. ZG sieht zwar in den zusätzlichen Auflagen der Befreiungslösung durchaus Chancen für Emissionsreduktionen, doch ohne Weiterführung der Abgabebefreiung seien diese langfristig grösser und der Vollzug effizienter.
2.2.2 Vollzug – Erhöhung der Kantonsentschädigung
Die grosse Mehrheit der Kantone weist auf die Bedeutung des neuen zusätzlichen Befreiungskriteriums „Verminderung der diffusen Emissionen mittels bester verfügbarer Technik“ für den Vollzug hin. Die Umsetzung des neuen Befreiungskriteriums begleiten, beurteilen und überprüfen der Massnahmenpläne und deren Umsetzung sei stark vom kantonalen Vollzug abhängig. Für die Kantone werde dadurch der Vollzug anspruchsvoller und aufwändiger. Sie betonen, dass dieser Zusatzaufwand zu entschädigen ist und verweisen teilweise auf die im Sommer 2012 angekündigte Revision der UVEK-Verordnung zur Erhöhung der Kantonsentschädigung (AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, LU, NE, OW, SH, SO, SZ, ZH). Die KVU begrüsst die unbefristete Befreiungslösung nur unter der Voraussetzung, dass der Bund den kantonalen Lufthygienefachstellen sowohl in fachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht eine maximale Unterstützung zukommen lässt. Diese Forderung sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Personalressourcen in vielen Kantonen knapp bemessen sind, wie die Wirkungsanalyse des BAFU zum Vollzug der LRV vom letzten Jahr klar gezeigt habe. Cercl’Air betont ebenfalls, wie wichtig der Vollzug und dessen Entschädigung ist. Er soll für alle Beteiligten in einem vertretbaren Rahmen bleiben.
2.2.3 Die grosse Mehrheit der Wirtschaft begrüsst die unbefristete Befreiungslösung
Alle Anhörungsteilnehmer aus der Wirtschaft mit Ausnahme des KMU-Forums begrüssen die neue Befreiungslösung. Zahlreiche Befürworter führen ihre Überlegungen aus:
Befreiungslösung verbindet ökologische und ökonomische Anliegen: Einige Wirtschaftsverbände betonen, dass mit der neuen und zeitlich unbefristeten Befreiungslösung wirtschaftsverträglich Emissionsreduktionen erzielt werden können (ECO SWISS, Handelskammer beider Basel, SOLV, TVS, VSIG). Damit sei das Kernstück der Revisionsvorlage zielführend und mit dem Anhang 3 sowie branchenspezifischen Richtlinien praktikabel für die Umsetzung aufgegleist (Economiesuisse, Scienceindustries). ECO SWISS regt an, das vom
4/10 294/2006-00141/22/03/05/04/02/04/L142-2460