Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/90: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 10 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L142-2460
da die Vorgabe, mindestens die Hälfte der geplanten Emissionsreduktion in den ersten drei Jahren der Dauer des Massnahmenplans zu erbringen, überflüssig und für die Kontrolle aufwändig sei. AG bemerkt, dass die Beurteilung des Emissionsreduktionspotenzials jeder Massnahme sich in der Vollzugspraxis noch einspielen muss und schlägt vor, Meilensteinplanungen einzusetzen.
3.8 Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans (Art. 9e)
BL, BS, SH, TG, TI und Cercl’Air bemängeln, dass nicht präzisiert wird, welche Bilanz einzureichen ist. Sie beantragen festzuhalten, dass die VOC-Bilanz nach Art. 10 des vorhergehenden Geschäftsjahr einzureichen ist. TG regt zudem an, die Prüfung des Antrags durch die Oberzolldirektion auf Antrag des BAFU und der Kantone ebenfalls in diesem Artikel festzuhalten. LU schlägt vor, den Genehmigungsantrag mit der Jahreszahl für das erstmalige Befreiungsbegehren zu ergänzen, so dass eine ununterbrochene Weiterführung der Befreiung deutlich wird. SGV beantragt, dass Unternehmen, deren Bilanzjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, nicht wie im Erläuternden Bericht beschrieben vorgängig den Kanton zu kontaktieren haben, falls sie nur eine ältere Bilanz einreichen können. SG und SWISSMEM erachten die Einreichungsfrist 30. April als zu kurz, insbesondere für die Übergangsregelung. SWISSMEM beantragt die Frist sowohl im Art. 9e als auch in der Übergangsregelung auf den 30. Juni auszudehnen.
3.9 Massnahmenplananpassungen bei Massnahmen mit gleicher Wirkung (Art. 9f)
SWISSMEM beantragt, dass die Anpassungen eines bereits genehmigten Massnahmenplans der kantonalen Behörde spätestens 3 anstatt 6 Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einzureichen ist, in dem der angepasste Massnahmenplan umgesetzt werden soll. Da der genehmigte Massnahmenplan bereits vorliege, sollten drei Monate zur Beurteilung von lediglich einer Änderung ausreichen. Des Weiteren beantragt SWISSMEM die Ergänzung des Artikels um eine Härtefallregelung, wenn trotz hohen Anstrengungen der Massnahmenplan aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage nicht erfüllt werden könne. GR und SG beantragen eventualiter die Bestimmungen ersatzlos zu streichen, da sie wirklichkeitsfremd und überflüssig sei. Anpassungen und Ersatz von Anlagen seien in der Regel nicht derart kurzfristig sondern, vielmehr seltene Tatbestände und demzufolge im Vollzug zu regeln.
3.10 Massnahmenplananpassung bei Änderungen der stationären Anlage (Art. 9g)
GR und SG beantragen eventualiter die Bestimmung ersatzlos zu streichen, da sie wirklichkeitsfremd und überflüssig sind.
3.11 Nachweis für die Abgabebefreiung (Art. 9h)
TG beantragt, nicht nur den Anhang 3 für den Nachweis aufzuführen, sondern auch die Richtlinien des BAFU. BE, BL, BS, ZH und der Cercl’Air beantragen, dass für stationäre Anlagen, welche die Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 9 erfüllen, für das Folgejahr nur die Änderungen gegenüber dem Vorjahr zu melden sind. Greenpeace hingegen beurteilt die Möglichkeit des summarischen Nachweises für komplexe stationäre Anlagen, die regelmässig den Anhang 3 erfüllen, als unzureichend.
GR und SG beantragen hingegen eventualiter den Artikel ersatzlos zu streichen, da er überflüssig sei. LU gibt zu bedenken, dass die Bestimmung zwar nachvollziehbar sei, dass sich die konkrete und effiziente Ausgestaltung des Nachweises jedoch in der Vollzugspraxis herauskristallisieren werde. GL schlägt vor, in Analogie zum bewährten Vollzug bei den EPS-Betrieben, den Kantonen das Recht einzuräumen, einen branchenweise koordinierten Nachweis zu verlangen.
3.12 Anhang 3 VOCV „Verminderung der diffusen VOC-Emissionen“
Der Grossteil der Kantone (AG, BE, BS, BL, GL, LU, NE, SH und Cercl’Air) begrüsst den Anhang 3, weist aber darauf hin, dass er sehr allgemein gehalten ist. Diese Kantone
8/10 294/2006-00141/22/03/05/04/02/04/L142-2460