Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/90: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 10 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L142-2460
untauglich sei. Vielmehr sei direkt zu beschreiben, dass die diffusen VOC-Emissionen soweit vermindert werden sollen als dies technisch möglich und energetisch vertretbar sei. GL beantragt, die Dynamisierung der Massnahmenpläne, d.h. deren periodische Anpassung an die aktualisierte „beste verfügbare Technik“ besser in der VOCV wiederzugeben.
3.4 Anlagengruppen (Art. 9a)
BL, BS, TI, UR, ZH und der Cercl’Air begrüssen die neue Möglichkeit, Labors bei umgesetzter „bester verfügbarer Technik“ in eine Anlagengruppe einzubeziehen. Laboremissionen sind in der Regel stark verdünnt und deshalb mit der LRV nur schwer zu regeln. Der vorgeschlagene Ansatz könne zu deutlichen Reduktionen in diesem Bereich führen. SG beantragt hingegen eventualiter den Abs. 4 ersatzlos zu streichen, da Labors selten relevante VOC-Emittenten sind und der Begriff „Labor“ nicht umschrieben ist.
3.5 Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA (Art. 9b)
AG, BE, BL, BS und der Cercl’Air begrüssen ausdrücklich die neue Formulierung, welche die Vollzugspraxis wiederspiegelt. Die Streichung der Gutschrift bei Übererfüllung der Verfügbarkeit ausserhalb der Ausfallzeit ist sinnvoll, da den Betrieben auch so noch genügend Flexibilität gegeben werde. Eine zusätzliche Gutschrift sei deshalb nicht notwendig (BE, BL, BS und Cercl’Air). ZH hingegen beantragt bei der heutigen Regelung gemäss Merkblatt zu bleiben. ZG beantragt eventualiter Art. 9b Abs. 1 ersatzlos zu streichen, da die kantonale Behörde Bst. b (unverzügliche Meldung des ausserordentlichen Ereignisses) und c (mangelhafte Wartung oder unsachgemässer Betrieb) nicht überprüfen kann. Mit der Streichung von Abs. 1 würde zusätzlich ein Anreiz geschaffen, Abluftreinigungsanlagen zeitlich hoch verfügbar zu halten, gut zu warten und rechtzeitig zu ersetzen.
3.6 Verminderung der diffusen Emissionen (Art. 9 c)
Anhang 3 als Vorgabe (Art. 9c Abs. 1 Bst. a): GR und SG bemängeln den Anhang 3 als zu allgemein gehaltene und damit untaugliche Soll-Vorlage für die Massnahmenplanung.
Art. 9c Abs. 1 Bst. b (Laufzeit und MNP): GR beantragt eventualiter den in Klammern gesetzten Begriff “Laufzeit“ zu streichen, da es nicht für alle betroffenen Betriebe möglich sei, den Massnahmenplan bis am 31. Dezember 2017 umzusetzen.
Laufzeit für „beste verfügbare Technik“-Vorgaben (Art. 9c Abs. 2): Während Cercl’Air betont, dass die Aktualisierung des Anhang 3 alle fünf Jahre unerlässlich sei, beantragen GR und SG eventualiter, dass die Aktualisierung lediglich alle 10 Jahre erfolgen soll, da dies dem Entwicklungstempo besser Rechnung trage. TG und TI schlagen zur Betonung der Aktualisierung vor, auch die Aktualisierung der branchenspezifischen Richtlinien an dieser Stelle zu erwähnen. Des Weiteren sollen die neuesten technischen Entwicklungen berücksichtigt und bewertet werden (TG). GR und SG beantragen eventualiter zu ergänzen, dass bei der Anpassung von Anhang 3 vor der Anhörung der betroffenen Wirtschaftszweige unabhängige Ingenieure und Techniker über allfällige technische Weiterentwicklungen zu konsultieren sind.
3.7 Massnahmenplan (Art. 9 d)
GL beantragt, die Aktualisierung der Massnahmenpläne im Hinblick auf die Aktualisierung des Anhang 3 (Dynamisierung) stärker zu betonen. SWISSMEM beantragt zu ergänzen, dass der gesamte Massnahmenplan technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein soll. Der Aspekt der Verhältnismässigkeit sei zwar im Anhang 3 VOCV gut aufgenommen, doch im Art. 9 d nicht präzisiert. SGV regt an, die Möglichkeit von summarischen Massnahmenplänen pro Branche mit Abweichungsmeldungen einzelner Unternehmen zu evaluieren. Dies könne administrative und kostenmässige Erleichterungen für die Unternehmen ermöglichen. SG und GR beantragen eventualiter, Abs. 2 zu streichen,
7/10 294/2006-00141/22/03/05/04/02/04/L142-2460