Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/90: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 10 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L142-2460
begrüsst die Befreiungslösung, da sie wirtschaftsverträgliche Umweltfortschritte bringt. Das KMU-Forum begrüsst eine unbefristete Lösung, lehnt jedoch das neue zusätzliche Befreiungskriterium als nicht verhältnismässig ab.
Lediglich zwei von fünf Umweltverbänden haben zur Revisionsvorlage Stellung genommen. Pusch äusserte sich positiv zur Befreiungslösung in der momentanen Situation, verlangt aber eine zeitlich befristete Ausgestaltung. Greenpeace fordert ein Auslaufenlassen der Befreiungsmöglichkeit.
2.2 Unbefristete Befreiungslösung
2.2.1 Kantone begrüssen grossmehrheitlich die unbefristete Befreiungslösung
Zahlreiche Kantone begründen, warum sie die neue Befreiungsmöglichkeit begrüssen:
Befreiungsmöglichkeit verbindet ökologische und ökonomische Anliegen: Sie sind der Ansicht, dass die Revisionsvorlage wirtschaftsverträgliche Emissionsreduktionen bringt, ökologische Anliegen mit ökonomischen Anliegen verbindet, ein guter Kompromiss ist oder aus Umweltsicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen (Planungssicherheit und finanzielle Entlastung) die beste Lösung darstellt (AG, BE, BL, BS, GE, JU, NE, SZ, TI, UR, VS, ZH).
Befreiungsmöglichkeit ist gerecht: Zwei Kantone weisen darauf hin, dass durch ein Auslaufenlassen der Befreiungsmöglichkeit gerade diejenigen Industriebetriebe finanziell stark belastet wären, die während den letzten 12 Jahren bedeutsame Reduktionsmassnahmen umgesetzt haben (NE, TI).
Befreiungsmöglichkeit unterstützt Luftreinhaltepolitik: Einige Kantone betonen, dass die neue Befreiungslösung den Vollzug der Luftreinhaltung im Allgemeinen (AG) und im Speziellen von Art. 6 LRV unterstützt (JU, NE). Die KVU und AG sind der Ansicht, dass die Befreiungslösung ein günstiges Klima für den konstruktiven Dialog zwischen betroffenen Industriebetrieben und kantonalen Umweltbehörden verspricht. Zudem sei sie eine grundlegende Voraussetzung für den effektiven Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung (KVU). Für BL und BS geht die neue Befreiungslösung in die gleiche Richtung wie die Massnahme IG 3 im Luftreinhalteplan beider Basel, da sie ebenfalls die „beste verfügbare Technik“ durchsetzen will.
Befreiungsmöglichkeit entfaltet Anreizwirkung: Andere streichen hervor, dass die neue Befreiungslösung einen starken Anreiz für Emissionsreduktionen setzt. Mit dem zusätzlichen Befreiungskriterium „Verminderung der diffusen Emissionen nach bester verfügbarer Technik“ werden die Unternehmen nicht nur von VOC-Abgabeeinsparungen auf den effektiv verminderten Emissionen profitieren, sondern auch auf den Restemissionen befreit sein (BL, BS, FR). SH sieht die generelle Anreizwirkung der VOC-Lenkungsabgabe – Förderung des effizienten Vollzugs zur Emissionsminimierung im Sinne des USG – weiter gestärkt. Die betroffenen Firmen hätten ein finanzielles Interesse, die Ziele der VOCV umzusetzen und würden dadurch den Stand der Technik wirtschaftsverträglich mittels kontinuierlicher Massnahmen realisieren. Die Anreizwirkung wird von einigen Kantonen zudem als dynamisch und nachhaltig betrachtet, da die Vorgaben (Anhang 3) alle fünf Jahre aktualisiert und so kontinuierlich Emissionsreduktionen angestrebt werden (BL, BS, FR, GL).
Kleine Minderheit der Kantone für Auslaufenlassen der Befreiungslösung
Vier Kantone (AR, GR, SG, ZG) beantragen ausdrücklich ein Auslaufenlassen der Befreiungsmöglichkeit gemäss aktuellem Verordnungstext. Dies sei die dauerhafte Lösung, die es seit der vierjährigen Verlängerung der Befreiungsfrist bis Ende Dezember 2012 zu suchen galt. Damit müssten die rund 100 betroffenen Industriebetriebe ab dem 1.1.2013 für jedes kg emittierte VOC Abgabe entrichten:
3/10 294/2006-00141/22/03/05/04/02/04/L142-2460