Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/90: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 10 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L142-2460
begrüssen deshalb die zusätzlichen konkretisierenden Richtlinien. Die Kantone GR und SG beantragen eventualiter, auf Anhang 3 zu verzichten.
Aus Wirtschaftskreisen wird Anhang 3 von ECO SWISS, Scienceindustries, SOLV, SWISSMEM und dem VSLF explizit unterstützt. Das KMU-Forum weist hingegen die Anforderungen von Anhang 3 zur Verminderung der diffusen VOC-Emissionen als unverhältnismässig zurück.
4 Weitere Anliegen
4.1 Erhöhung des Abgabesatzes
Pusch und Greenpeace sind der Ansicht, dass die Dringlichkeit zur Verminderung der VOC-Emissionen grösser ist, als in der Revisionsvorlage beschrieben. Beide verweisen auf die hohe indirekte Klimawirksamkeit der VOC-Emissionen, sowie die hohe Relevanz der VOC-Emissionen für Krebserkrankungen.
Pusch und Greenpeace empfehlen zu prüfen, ob der Abgabesatz angehoben werden könnte. Damit eine Lenkungsabgabe das angestrebte Umweltziel erreichen könne, sei die Höhe der Abgabe ein wichtiges Kriterium.
4.2 Generelle Überprüfung der VOC-Lenkungsabgabe
SWISSMEM und das KMU Forum stellen in ihrer Stellungnahme die Frage, ob das Kosten-Nutzenverhältnis der VOC-Lenkungsabgabe als Ganzes weiterhin positiv ist. Beide verweisen auf den Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom Januar 2008. SWISSMEM betont, dass die neue Befreiungslösung den administrativen Aufwand der Betriebe zusätzlich erhöht und damit das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Abgabe weiter verschlechtere. Im Vollzug sei dies zu berücksichtigen. Das KMU Forum fordert eine detaillierte Regulierungsfolgeabschätzung.
4.3 Übriges
Der schweizerische Drogistenverband kritisiert, dass KMU-Betriebe gegenüber Grossverteilern im Nachteil sind und mit den aktuellen Regelungen kaum die Möglichkeit hätten, eine Rückerstattung geltend zu machen. TVS wünscht, dass auch KMU-Betriebe eine Befreiung wie nach Art. 9 anstreben können und im Rahmen eines Auditverfahrens überprüft werden.
9/10 294/2006-00141/22/03/05/04/02/04/L142-2460