Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/90: Änderung der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: L142-2460
2.3.3 Streichung von Styrol
Grossmehrheitlich wird von den Kantonen die Streichung klar begrüsst (AG, BE, BS, BL, GL, OW, TG, UR, Cercl’Air). Die Streichung wird zu einer deutlichen Entlastung sowohl bei den betroffenen Betrieben, als auch bei den Vollzugsbehörden führen (OW). Sie betonen jedoch die Wichtigkeit, dass das BAFU die Situation bezüglich Styrol weiterhin sorgfältig beobachtet (Watch-Liste). Die Anstrengungen der Branche und des BAFU (Branchen-Commitment) zur Sicherstellung der Emissionsminimierung werden als positiv beurteilt. Es bleibt abzuwarten, ob das Branchen-Commitment umgesetzt wird. Falls die Emissionen und die damit zusammenhängenden Klagen aus der Bevölkerung in Zukunft wieder zunehmen, so ist Styrol unverzüglich wieder in die Positivliste aufzunehmen (GL).
AR, GR, SG und ZG beantragen, Styrol auf der Stoff-Positivliste zu belassen, da Styrol gesundheitsschädlich und geruchsintensiv ist. Der KVS begrüsst die Streichung von Styrol und unterstützt die im Erläuternden Bericht beschriebenen Massnahmen und Verpflichtungen, die mit der Streichung von Styrol für ihn einhergehen.
3 Detailbemerkungen und Anträge
3.1 Vollzugsbehörden (Art. 4)
Vollzugsbehörden: Klar begrüsst wird, dass die Vollzugshoheit bei der OZD (Oberzolldirektion) bleibt, kein Splitting der Vollzugsverantwortung zwischen OZD und BAFU vorgenommen wird und das BAFU die OZD beim Art. 9 VOCV unterstützt, da sich die OZD mit dem Vollzug der Luftreinhalteverordnung (inklusive Stand der Technik) in der Regel nicht befasst (AG, BL, BS, LU, TG, UR, ZH, Cercl’Air). Pusch und Greenpeace sehen im verstärkten Einbezug des BAFU eine Hilfe für die Durchsetzung der ökologischen Vorgaben. Greenpeace bezweifelt allerdings, ob dem BAFU wirklich ein durchgreifender Einfluss zugestanden wird, da die Position des BAFU lediglich „berücksichtigt“ wird.
Vollzugsunterstützungsaufgaben der Kantone: FR, GR, SG und ZH verweisen auf die notwendige Erhöhung der Kantonsentschädigung für die neuen Vollzugsaufgaben der Kantone.
Neue Evaluationsaufgabe: Die neue Evaluationsaufgabe des BAFU wird als positiv gewertet, da sie eine aktive Informationspolitik vorsieht (Pusch, Greenpeace). SGV beantragt für Art. 4 Abs. 2 ergänzend, dass im gleichen Zyklus, wie das BAFU die Wirkung der Abgabe und der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen auf die Luftqualität untersucht und die Ergebnisse veröffentlicht, die OZD über die Aufwände und Einsparungen der neuen Befreiungslösung für die Unternehmen Bericht erstattet.
3.2 Vereinheitlichung der zeitlichen Verfügbarkeit (Art. 9 Abs. 1 Bst b)
Nur wenige Anhörungsteilnehmer gehen auf diesen Artikel ein. Während SG und GR eventualiter die Vereinheitlichung der zeitlichen Verfügbarkeit der ALURA auf 95% begrüssen, spricht sich AG für die bisherige Regelung aus, da die Bevorteilung von Rückgewinnungsanlagen (93% zeitliche Verfügbarkeit) aus Sicht der Gesamtökologie sinnvoll sei.
3.3 Zusätzliches Befreiungskriterium (Art. 9 Abs 1 Bst c)
Cercl’Air begrüsst die neue Bedingung, die diffusen Emissionen nach Anhang 3 zu reduzieren. Es bestehe ein grosser Anreiz, sie einzuhalten, da sonst die gesamten Restemissionen belastet würden. Spätere zusätzliche Emissionsreduktionen werden durch die Aktualisierung der Anforderungen nach Anhang 3 erzielt.
Cercl’Air, TG sowie SG eventualiter beantragen die Streichung von Abs. 2, da er mit dem zusätzlichen Befreiungskriterium in Abs. 1 c überflüssig wird. TG beantragt zusätzlich die Integration des Bezugs zu Art. 6 LRV im Abs. 1 c und den Verweis auf die branchenspezifischen Richtlinien. SG und GR beantragen eventualiter in Abs. 1 c auf den Verweis zum Anhang 3 zu verzichten, da dieser als Soll-Vorlage für die Massnahmenplanung
6/10 294/2006-00141/22/03/05/04/02/04/L142-2460