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Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 7 Seiten

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Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV)

vom ..........

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d und 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1Diese Verordnung regelt, welche Angaben die Arbeitgeber den Veranlagungsbehörden in der Bescheinigung über die Mitarbeiterbeteiligungen machen müssen:

a. im Zeitpunkt des Erwerbs von Mitarbeiterbeteiligungen;

b. im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils aus diesen Beteiligungen.

2Die Verordnung gilt für:

a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vermögens- oder Mitgliedschaftsrechte am Arbeitgeber, an dessen Muttergesellschaft oder an einer anderen Konzerngesellschaft einräumen (Mitarbeiteraktien);

b. Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen.

Art. 2 „Vestingperiode“

In dieser Verordnung gilt als Vestingperiode die Zeitdauer zwischen der Abgabe einer Mitarbeiterbeteiligung und dem Entstehen des Ausübungsrechts.

SR ..........

1 SR 642.11

2008–......