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Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 7 Seiten
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3. den Verkehrswert der zugrunde liegenden, kotierten Aktie oder den Formelwert der zugrunde liegenden, nichtkotierten Aktie im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung;
4. den vereinbarten Ausübungs-, Verkaufs- oder Umwandlungspreis;
5. die Anzahl ausgeübter, verkaufter oder umgewandelter Mitarbeiterbeteiligungen;
6. den im Lohnausweis bescheinigten geldwerten Vorteil.
Art. 6 Bescheinigung über unechte Mitarbeiterbeteiligungsrechte
Bescheinigungen über Bargeldabfindungen aus Mitarbeiterbeteiligungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
a. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;
b. das Datum der Auszahlung;
c. die Höhe des ausbezahlten und im Lohnausweis bescheinigten Betrags.
Art. 7 Bescheinigung bei Zuzug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
1Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Zeit, in der sie oder er im Ausland ansässig war, Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen zugeteilt erhalten, die sie oder er nach dem Zuzug in die Schweiz hier realisiert hat, so hat der schweizerische Arbeitgeber zusätzlich zu den Bescheinigungen nach den Artikeln 5 und 6 die folgenden Angaben zu machen:
a. die Anzahl Tage der Vestingperiode, während denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der Schweiz ansässig war;
b. den geldwerten Vorteil.
2Der geldwerte Vorteil ist nach der folgenden Formel zu berechnen:
(Geldwerter Vorteil insgesamt * Anzahl Ansässigkeitstage in der Schweiz während der Vestingperiode) / Anzahl Tage der gesamten Vestingperiode.