Vorlage
Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
4Bescheinigungen über das zusätzliche Erwerbseinkommen infolge vorzeitigen Wegfalls der Sperrfrist müssen die folgenden Angaben enthalten:
a. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;
b. das Datum des ordentlichen Ablaufs der Sperrfrist;
c. das Datum des vorzeitigen Ablaufs der Sperrfrist;
d. den Diskont für die restliche Sperrfrist, auf drei Nachkommastellen gerundet;
e. den Verkehrs- oder Formelwert der Mitarbeiteraktie bei Wegfall der Sperrfrist;
f. den geldwerten Vorteil pro Mitarbeiteraktie;
g. die Anzahl Mitarbeiteraktien;
h. den im Lohnausweis bescheinigten geldwerten Vorteil.
Art. 10 Rückgabe von Mitarbeiteraktien
1Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Mitarbeiteraktien entschädigungslos oder unter deren aktuellen Verkehrswert dem Arbeitgeber zurückzugeben, so kann sie oder er einen Steuerabzug geltend machen, dessen Berechnung die Differenz zwischen dem Verkehrs- oder Formelwert bei Rückgabe und dem Rückgabepreis zugrunde gelegt ist.
2Die Höhe des Steuerabzugs ist nach der folgenden Formel zu berechnen:
(x / 1.06 n- y), wobei (x) dem Verkehrs- oder Formelwert der Mitarbeiteraktie im Rückgabezeitpunkt, (y) dem Rückgabepreis und (n) der Anzahl am Rückgabezeitpunkt noch ausstehenden Sperrjahre entsprechen.
3Der Arbeitgeber muss diesen Steuerabzug der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter bescheinigen.
4Wird bei Rückgabe mehr als der aktuelle Verkehrswert oder mehr als der Formelwert vergütet, so ist dieser Teil als zusätzliches Einkommen zu bescheinigen. Die Bescheinigung hat sinngemäss die Angaben nach Artikel 9 Absatz 4 zu enthalten.
Art. 11 Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland
1Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Personen, die der Quellenbesteuerung nach den Artikeln 91 und 97 DBG unterliegen.
2Diese Personen unterliegen für ihr gesamtes Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen der Quellenbesteuerung nach den ordentlichen Quellensteuersätzen (Art. 85 DBG).